Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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4.23 Art. 27 Wasserversorgung

 FR fragt, ob Art. 27 noch eine Funktion erfülle. Falls nicht, solle er gestrichen werden; falls

doch, sei er folgendermassen anzupassen:

„Le Conseil fédéral peut compléter les prescriptions …“

 Der SVGW weist darauf hin, dass aus Sicht der schweizerischen Wasserversorgungen die gel-

tende Verordnung einer Überarbeitung bedürfe.

 BDP und fenaco sprechen sich allgemein dafür aus, auch die Versorgung landwirtschaftlicher

Kulturen mit Wasser zur Bewässerung sicherzustellen. SBV, SGPV, Suisseporcs, swiss granum und VKGS schlagen folgenden neuen Abs. 2 vor:

„Der Bundesrat kann Vorschriften über die Sicherstellung der Versorgung

mit Wasser zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen erlassen.“

 Auch die RK MZF vermisst eine zusätzliche Abgrenzung des Begriffs „Trinkwasser“ von

„Brauchwasser“. Ausserdem sei zu präzisieren, was mit koordinierenden Vorschriften des Bundes gemeint sei.

 Swissgrid verlangt aus Sicht der Elektrizitätswirtschaft, den Titel zu ändern und folgenden

Abs. 2 einzufügen:

„Wasserversorgung und Elektrizitätsversorgung: …

Abs. 2: Der Bundesrat kann Vorschriften über die Sicherstellung der Ver-

sorgung mit Wasserkraft in Notlagen erlassen.“

4.24 Art. 28 Schwere Mangellage

 Der unbestimmte Gesetzesbegriff der schweren Mangellage wird von BE, ZH und GDK als

auslegungsbedürftig erkannt. Damit bleibe dem Bundesrat vorbehalten, die Interventionsgrenze aufgrund allgemeiner Rechtsprinzipien zu bestimmen. Eine Versorgungsstörung müsse ein erhebliches Mass annehmen. Die Grenze werde dann erreicht, wenn sich eine Versorgungslücke nicht bloss bei einzelnen Anbietern oder lokal bemerkbar mache. Im Medikamentenmarkt habe man es aber häufig mit Monopolanbietern zu tun. BE, ZH und GDK beantragen deshalb, zu prüfen, ob auch in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Regelungen ausreichend seien.

 Auch der SAV empfindet die „schwere Mangellage“ als stark auslegungsbedürftigen Gesetzes-

begriff. Aus diesem Grund komme der Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Organisationen der Wirtschaft bei Definition und Auslösung von Bewirtschaftungsmassnahmen grösste Bedeutung zu. Swissmem bezweifelt, dass der Bund in der Lage ist, eine Gefährdung der Versorgungslage frühzeitig zu erkennen. Dies gestalte sich bereits für die Akteure der Wirtschaft als schwierig, die doch immerhin näher am Geschehen seien.

 Auch FR kritisiert, die Definition der schweren Mangellage sei zu allgemein. Es scheine ange-

bracht, die Begriffe zu präzisieren und eventuell den ganzen Artikel zu den Definitionen ins

1. Kapitel zu verschieben. TI wünscht sich Kriterien für die schwere Mangellage auf Gesetzesebene und schlägt ausserdem vor, die Begriffe zwischen LVG, EpG und BZG zu koordinieren.

 Auch die RK MZF erachtet die Formulierung „grosse volkswirtschaftliche Schäden“ von Bst. a

als wenig aussagekräftig und erwartet Präzisierungen; die EV erwartet eine Präzisierung der schweren Mangellage im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. Economiesuisse und Swissmem bemängeln, der Begriff der schweren Mangellage sei schwer fassbar und bleibe zu unscharf. Swissmem sieht die Gefahr, dass die Berufung auf eine schwere Mangellage willkürlich geschehen könnte. Swico macht geltend, Art. 28 erlaube einen zu weiten Interpretationsspielraum. Der Begriff der schweren Mangellage sei bereits Grundlage der Verfassungsbestimmung und sollte deshalb auf Gesetzesebene konkretisiert werden.

36/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision