Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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 Carbura wünscht zusätzlich zur schwerfälligeren Pflichtlagerfreigabe das Instrument der Locke-

rung der Lagerhaltung, welches in Buchstabe e zu verankern sei.

 TG und RK MZF wollen Abs. 1 Bst. g ergänzt sehen mit: „die Liefer- und Transportpflicht“.

Die RK MZF beantragt ausserdem, dem Bundesrat zusätzlich zu den in den Buchstaben a bis i erwähnten Möglichkeiten die folgenden Kompetenzen zu verleihen: Höhe der Preise festlegen, Verbote erlassen, mit dem Ausland kooperieren, Verträge eingehen und auf internationalen Märkten aktiv werden.

 Waldwirtschaft Schweiz, Holzindustrie Schweiz, Holzenergie Schweiz und VSG beanstanden

die vorgesehenen Massnahmen nicht, möchten aber, dass im konkreten Bewirtschaftungsfall die spezifischen Eigenschaften und Transportmöglichkeiten der jeweiligen Güter bei der Wahl der Massnahmen berücksichtigt werden. SVIL kritisiert, dass an dieser Stelle nur Handelsgüter erwähnt würden; die Lebensmittelproduktion fehle ganz.

4.26 Art. 30 Vorschriften über lebenswichtige Dienstleistungen

 Axpo und VSE beantragen, Abs. 1 wie folgt zu ergänzen:

„Der Bundesrat kann … mit lebenswichtigen Dienstleistungen unter Einbe-

zug der Bereiche Vorschriften erlassen …“.

 Swissgrid wünscht, in Abs. 1 den folgenden Bst. a einzufügen:

"a. den integralen Schutz von kritischen Infrastrukturen;"

Die bisherigen Buchstaben a – c würden neu zu b –d; Buchstabe b sei ausserdem folgendermassen zu ändern:

"die Sicherung, den Betrieb, … "

 Der VSE beantragt, Bst. a folgendermassen zu ergänzen:

„a. die Sicherung, den Betrieb, die Benützung und Indienststellung von Inf-

rastrukturen der Energieversorgungs- (Strom, Gas, Wärme), Informations-,

…“.

 Waldwirtschaft Schweiz sowie Holzindustrie Schweiz und Holzenergie Schweiz sehen in Art.

30 die Gefahr starker Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit, die nur in einer extremen Versorgungslage in Betracht gezogen werden dürften. VSG ergänzt, dementsprechend müssten Bedingungen und Kriterien bei der Konkretisierung des Gesetzes unter Einbezug der betroffenen Branchen festgelegt werden.

 SVIL kritisiert, dass im ganzen Artikel nur von Dienstleistungen die Rede sei: es fehlten die

Produktionsleistungen.

 Axpo und VSE machen geltend, dass Ausnahmen von Bewirtschaftungsmassnahmen je nach

Wirtschaftssektor nicht oder nur zu immensen Kosten umgesetzt werden könnten. Unternehmen oder Personen, die keine Einschränkungen durch Bewirtschaftungsmassnahmen in Kauf nehmen wollten oder könnten, hätten eine Selbstversorgungspflicht. Folgende Regelung sei als neuer Artikel ins Gesetz aufzunehmen:

„Selbstversorgungspflicht: Unternehmen oder Personen, die keine Ein-

schränkungen durch Bewirtschaftungsmassnahmen in Kauf nehmen können

oder wollen, haben die Selbstversorgung sicherzustellen.“

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