Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten
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Fenaco möchte das heutige Modell der Pflichtlagerfinanzierung beibehalten. Falls die Mittel
durch höhere Weltmarktpreise oder handelsrechtliche Verpflichtungen nicht mehr reichen sollten, seien die ungedeckten Kosten durch den Bund zu übernehmen (Art. 20 Abs. 2).
Für Calcium agro ist Abs. 2 das zentrale Problem der Revision: Es gebe für die betroffenen Un-
ternehmen keine Garantien, falls Einnahmen in den Garantiefonds ausblieben. Eine Erstinverkehrbringerabgabe für Dünger werde ausserdem abgelehnt.
Die EV unterstützt die Kann-Formulierung des Entwurfs und fordert, Abs. 2 in der Formulie-
rung des Entwurfs zu belassen. Sollte jedoch Abs. 2 in eine Muss-Vorschrift geändert werden, müsste sie auf staatlich subventionierte Branchen wie etwa die Landwirtschaft beschränkt bleiben.
4.18 Art. 21 Steuern und andere öffentliche Abgaben
BL lehnt entschieden ab, dass der Bund den Kantonen Steuerabzüge verbindlich vorschreiben
kann und beantragt, auf Art. 21 zu verzichten.
Scienceindustries macht folgenden Antrag für Abs. 2:
„Pflichtlagerverträge unterliegen keinen Stempel- oder ähnlichen Abgaben.“
4.19 Art. 22 Sicherheiten
Scienceindustries befürchtet eine Gefährdung der Eigentumsgarantie durch Abs. 1 und schlägt
deshalb vor, den zweiten Satz von Abs. 1 zu streichen.
4.20 Art. 23 und 24 Aussonderungs- und Pfandrecht
DSM, réservesuisse, swiss granum und VSGF beantragen, in diesen beiden Artikeln in rechtlich
geeigneter Form ein Aussonderungs- und Pfandrecht für die Garantiefonds zu verankern.
Agricura vertritt die Auffassung, dass Garantiefondseinrichtungen im Falle eines Konkurs- oder Pfandverfahrens besser zu schützen seien. Der Bund solle deshalb ermächtigt werden, das Aussonderungs- und Pfandrecht auch im Namen der Garantiefonds geltend machen zu können oder aber ihnen in geeigneter Form diese Rechte einzuräumen. Calcium agro wünscht, die Gesetzesvorlage solle die ausschliessliche Pflicht zur Aussonderung festschreiben sogar in dem Fall, wo der Eigentümer sich ohne garantiertes Darlehen finanziert habe.
Scienceindustries macht geltend, das Aussonderungsrecht für Drittunternehmen beziehe sich
auf Banken. Diese Ausweitung sei insbesondere für die Pharmabranche problematisch. Aus diesem Grund beantragt scienceindustries, die Ausweitung auf Drittunternehmen in Art. 23 zu streichen. Auch Carbura sieht Klärungsbedarf zu Begriff und Rolle der Drittunternehmen und erwartet in Gesetz oder Erläuterungen Informationen über nähere Umstände und allfällige Voraussetzungen für eine Übernahme durch Drittunternehmen.
Carbura wünscht in Art. 23 folgende Ergänzung von Abs. 2:
„Die Verpflichtungen des Pflichtlagereigentümers gegenüber den Garantie-
fonds umfassen die betragsmässige Differenz zwischen dem Marktpreis und
dem Basispreis im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme oder Verwer-
tung.“
33/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision