Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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 VD möchte dem Bundesrat gesetzlich die Möglichkeit geben, eine intensivere Nutzung des

landwirtschaftlichen Bodens anzuordnen und zwar in Landwirtschaftszonen und ausserhalb. Die BDP will den Schutz natürlicher Ressourcen wie Kulturland ebenfalls in den Gesetzesentwurf aufgenommen sehen. Auch die CVP stellt die Frage, ob nicht eine Regelung für den Erhalt des Kulturlandes aufgenommen werden sollte. Die SAB beantragt, die landwirtschaftlichen Nutzflächen in Abschnitt 5 ausdrücklich zu erwähnen.

 UR schlägt einen neuen Art. 27bismit dem Titel „Erneuerbare Energie“ und folgendem Inhalt

vor:

„Der Bundesrat kann zur Erhöhung des Eigenversorgungsgrads mit Energie

den vermehrten Ausbau von einheimischen Energiequellen anordnen.“

Die SP formuliert unter dem gleichen Titel das gleiche Anliegen folgendermassen:

„Der Bundesrat kann zur Erhöhung des Eigenversorgungsgrades den Aus-

bau von einheimischen, erneuerbaren Energiequellen anordnen.“

 Proviande beantragt, den Schutz des Kulturlandes ergänzend zur Gesetzgebung in

den Bereichen Raumplanung, Umwelt und Landschaft im LVG zu verankern:

„Artikel 30bis: Der Bundesrat trifft Vorkehrungen zur Sicherung der land-

wirtschaftlich geeigneten Gebiete, insbesondere der Fruchtfolgeflächen.“

4.22 Art. 26 Forstwirtschaft

 Waldwirtschaft Schweiz, Holzindustrie Schweiz und Holzenergie Schweiz regen zu Abs. 1 an,

den Zugang zu vorratsreichen Wäldern sicherzustellen, damit in einer Mangellage kurzfristig eine markante Mehrnutzung möglich sei. Deshalb sei zu prüfen, welche Wälder hohes Energieholzpotential aufwiesen, ob der Zugang gewährleistet sei und welche Massnahmen vorsorglich getroffen werden könnten. Erschliessungsdefizite seien frühzeitig zu beheben.

 Zu Abs. 2 bemerken Waldwirtschaft Schweiz, Holzindustrie Schweiz und Holzenergie Schweiz,

dass die Wald- und Holzbranche bereits einen Selbsthilfefonds zur Förderung brancheneigener Aufgaben kenne. Sollte ein Ausgleichsfonds gemäss Abs. 2 geschaffen werden, habe dieser die Strukturen des brancheneigenen Selbsthilfefonds zu berücksichtigen.

Sie fügen hinzu, dass im geltenden Gesetz die Möglichkeit bestehe, zur Mehrnutzung der Wälder Geräte und Maschinen über Investitionskredite zu finanzieren. Aktuell bestehe dafür kein Bedarf. Dennoch werde beantragt, die Möglichkeit für Investitionskredite beizubehalten.

 BE bezweifelt die Machbarkeit der Finanzierung der vermehrten Nutzung der Wälder gemäss

Abs. 2. Es scheine wenig realistisch, dass die Wald- und Holzwirtschaft einen solchen Fonds speisen könne.

 GR betont, dass die zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung vorgesehene

Mehrnutzung der Wälder nicht zulasten der Mehrfunktionen, namentlich der Schutzwirkung des Waldes, erfolgen dürfe. Auch erachtet GR den in Abs. 2 vorgesehenen Ausgleichsfonds als problematisch: GR befürchtet eine Abwälzung der anfallenden Mehrkosten auf die Waldeigentümer. Es sei zu prüfen, ob die Mehrkosten nicht durch die Nutzniesser der Holzenergie getragen werden müssten.

 UR geht davon aus, dass Waldbesitzer aufgrund der neuen Artikel 33 und 36 eine finanzielle

Unterstützung erhalten würden, falls sie in Krisenlagen durch eine vermehrte Nutzung des Waldes finanzielle Nachteile erleiden.

35/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision