Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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4.27 Art. 31 Preisüberwachung und Margenvorschriften

 Die RK MZF erwartet, dass die Preise in gewissen Situationen nicht nur überwacht, sondern

auch festgelegt werden können.

 Spedlogswiss hingegen wünscht eine Präzisierung bezüglich der von der Regelung betroffenen

Marktteilnehmer und Margen. SVIL vermisst in diesem Artikel den Bezug zur Produktion.

 Carbura und economiesuisse regen in diesem Zusammenhang an, die geltende Bestimmung von

Art. 30 LVG auch ins revidierte Gesetz aufzunehmen:

„Massnahmen unter dem 3. Kapitel dieses Gesetzes dürfen nicht zum Aus-

gleich von Preisschwankungen dienen, solange das Angebot mengenmässig

ausreichend ist.Ҭ

 Economiesuisse beantragt, Art. 31 Abs. 2 hinsichtlich seiner Gültigkeit zu ergänzen mit „wäh-

rend schweren Mangellagen“.

4.28 Art. 32 Derogation

 Waldwirtschaft Schweiz, Holzindustrie Schweiz und Holzenergie Schweiz geben zu bedenken,

dass weitere Derogationen unter Einbezug der kantonalen Fachstellen und der Branche festgelegt werden sollten. Carbura begrüsst die Regelung von Art. 32, schlägt aber vor, den Anhang des Gesetzes zu ergänzen mit umwelt- und arbeitsrechtlichen Normen.

 NE bemerkt, der Begriff „déclaration de nullité“ in Abs. 3 sei nicht richtig. Besser wäre die

Verwendung des Begriffs „déclaration de non effet“.

 VSG erachtet Abs. 4 als Blankoscheck an den Bundesrat und beantragt, er sei zu streichen.

4.29 Art. 33 Förderung von Massnahmen privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Unternehmen

 Spedlogswiss begrüsst die Regelung von Absatz 1 Bst. a als korrekt und sinnvoll und regt an,

im Gesetz an dieser Stelle einen Verweis auf das Inventar kritischer Infrastrukturen zu machen.

 Die EV sieht in der Förderung von Unternehmen zur Sicherung von lebenswichtigen Versor-

gungssystemen in normalen Zeiten einen Widerspruch zum Verbot der Strukturpolitik. Die Bestimmung eröffne neue Subventionstöpfe und sei aus diesem Grund zu streichen. Sollte sie dennoch im Gesetz verbleiben, seien auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe Kriterien zu formulieren, um verbotene Strukturpolitik und erlaubte Stärkung der Resilienz im Hinblick auf schwere Mangellagen voneinander abzugrenzen.

 Auch Carbura sieht in Abs. 1 Bst. a eine problematische Förderung von Strukturen bereits zu

normalen Zeiten und im Hinblick auf Krisen und will aus diesem Grund bereits auf Gesetzesebene die Voraussetzungen für die Massnahmen festgelegt wissen. Carbura und SGV schlagen vor, Abs. 1 folgendermassen neu zu formulieren:

„Können Massnahmen von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Un-

ternehmen zur Sicherstellung von lebenswichtigen Versorgungssystemen in

drohenden oder bestehenden schweren Mangellagen nicht erbracht werden,

so kann der Bund diese im Rahmen der bewilligten Mittel fördern. Die Mas-

snahmen müssen zur Beseitigung einer drohenden oder bestehenden Man-

gellage bzw. zur Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistun-

gen notwendig sein.“

39/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision