Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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4.17 Art. 20 Übernahme von Kosten durch den Bund

 Die BDP spricht sich zwar grundsätzlich für eine liberale Wirtschaftsordnung aus, ist aber der

Meinung, dass der Bund in der Vorratshaltung Verantwortung zu übernehmen hat.

 Coop, DSM, Migros, Proviande, réservesuisse, swiss granum und VSGF beantragen, in Abs. 1

den zweiten Satz zu streichen. Die Bestimmung solle neu lauten:

„Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagerwaren sind grundsätzlich

aus Mitteln der Garantiefonds zu finanzieren. Der Bundesrat erlässt die Aus-

führungsbestimmungen“.

Eine zusätzliche finanzielle Belastung der lagerpflichtigen Unternehmen der Wirtschaft auf Gesetzesstufe wird abgelehnt.

 Scienceindustries beanstandet, die Neuregelung von Art. 20 gehe weit über die bisherigen

Kompetenzen hinaus und stelle einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Aus diesem Grund beantragen Scienceindustries und SGV, in Abs. 1 Satz 2 und 3 zu streichen.

 BE und GDK erachten die Kostenregelung nach Art. 20 als zweckmässig und begrüssen die

vorgesehene Regelung von Abs. 2 einer Bundesbeteiligung ohne produktemässige Einschränkung. Auch swico erachtet die Kostenregelung gemäss dem Gesetzesentwurf als im Sinne des Gleichbehandlungsgebots angemessen.

 Agricura befürwortet die Regelung von Abs. 2, gemäss welcher der Bund ohne produktemässi-

ge Einschränkungen ungedeckte Pflichtlagerkosten übernehmen kann. Sie geht jedoch auch künftig von einer privatwirtschaftlichen Finanzierung der Pflichtlagerhaltung aus und erwartet, dass der Bund nur im äussersten Fall subsidiär die Pflichtlagerkosten übernimmt. Gleicher Ansicht ist die Carbura, welche folgenden Vorschlag zur Ergänzung von Abs. 2 macht:

„ … ganz oder teilweise übernehmen, soweit und solange eine verursacher-

gerechte Finanzierung nicht zumutbar ist.“

 Die folgenden Stellungnahmen sprechen sich vehement dagegen aus, allfällige Finanzierungs-

lücken durch die betroffenen Unternehmen zu schliessen. SVP, SBV, SGPV, SVZ, Suisseporcs, swiss granum, VKGS und die ZAF beantragen, Abs. 2 folgendermassen zu formulieren:

„Können die Kosten von den beteiligten Lagerpflichtigen nicht vollständig

gedeckt werden, so muss der Bund die ungedeckten Kosten ganz überneh-

men.“

 Coop, réservesuisse, DSM, fial, Komitee selbstbewusste freie Schweiz, Mühlengenossenschaft

Kanton Bern, SGV, VSF und VSGF beantragen, Abs. 2 wie folgt zu ändern.

„Können die Kosten für die Pflichtlagerhaltung nicht vollständig aus den

Mitteln der Garantiefonds gedeckt werden, so übernimmt der Bund die un-

gedeckten Kosten.“

Die Wirtschaft erfülle eine öffentliche Aufgabe, die vom Bund an sie delegiert worden sei.

Dementsprechend habe der Bund auch die Kosten zu übernehmen.

 Proviande beantragt folgende Formulierung:

„Können die Kosten für die Pflichtlagerhaltung nicht vollständig aus den

Mitteln des Garantiefonds gedeckt werden, trägt der Bund die ungedeckten

Kosten.“

 Auch AR unterstützt die Forderung der zur obligatorischen Lagerhaltung verpflichteten Firmen

der Nahrungs- und Futtermittelindustrie, wonach der Bund für die ungedeckten Kosten gemäss Art. 20 Abs. 2 aufzukommen hat.

32/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision