Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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 Economiesuisse befürchtet ebenfalls Wettbewerbsverzerrungen oder eine aktive Strukturpolitik

durch Massnahmen aufgrund von Art. 33. Aus diesem Grund seien Abs. 1 und Bst. a zwingend folgendermassen zu ergänzen:

„… im Rahmen der bewilligten Mittel unter Wahrung des Verhältnismässig-

keitsprinzips und des Verbots der Strukturpolitik fördern, wenn die Mass-

nahmen:

a. in normalen Zeiten … zu einer wesentlichen Stärkung lebenswichtiger

Versorgungssysteme und Infrastrukturen und somit zur wesentlichen Verrin-

gerung der Gefahr einer schweren Mangellage beitragen; oder …“.

4.30 Art. 34 Garantien für den Erwerb von Transportmitteln

 Der schweizerische Seereederverband hat grundsätzlich keine Einwände gegen den Übergang

vom System der Bürgschaft zu dem der Garantie, findet aber die Einschränkung auf „befristete Garantien“ nicht sinnvoll und beantragt, das Adjektiv „befristet“ zu streichen. Ausserdem wünscht er, Art. 34 dahingehend zu ergänzen, dass Garantien für die Finanzierung von Transportmitteln mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag gewährt werden müssen.

 Spedlogswiss begrüsst die Ausweitung der Möglichkeit finanzieller Garantien für den Erwerb

von Transportmitteln. Einschränkungen wie im erläuternden Bericht dürften aber nicht gemacht werden.

 Die EV hingegen kritisiert, Bürgschaften des Bundes kämen indirekten Subventionen gleich.

Carbura, EV, SGV und strasseschweiz schlagen folgende neue Formulierung vor:

„Der Bundesrat kann … gewähren, sofern die Transportmittel für die Ver-

sorgung in Mangellagen beschafft werden, dafür unentbehrlich sind und

sonst nicht beschafft werden könnten.“

Auch Economiesuisse beharrt auf der Einhaltung des Verbots der Strukturpolitik und will es in Art. 34 folgendermassen realisiert sehen:

„ Der Bundesrat kann … gewähren, sofern:

a. die Transportmittel beim Bestehen von schweren Mangellagen für die

wirtschaftliche Landesversorgung lebenswichtig sind und anderweitig nicht

finanziert werden können; …“

4.31 Art. 35 Sicherheiten an Transportmitteln

 Der schweizerische Seereederverband versteht Abs. 2 dahingehend, dass der Aussonderungsan-

spruch bzw. das gesetzliche Pfandrecht bereits mit der Einlösung des Garantieversprechens eintritt. Er möchte diese präzisiert sehen auf den Zeitpunkt des Konkursausbruchs, der Nachlass- oder Notstundung bzw. sobald ein Dritter eine Pfandrecht am Fahrzeug geltend gemacht hat. Ausserdem wird angeregt zu prüfen, ob auch bei Transportmitteln der Weg über die Wechselbetreibung möglich sei.

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