Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten
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Waldwirtschaft Schweiz, Holzindustrie Schweiz, Holzenergie Schweiz und VSG erkennen in
Art. 28 eine Erweiterung gegenüber der aktuellen gesetzlichen Regelung und sehen die Möglichkeit erheblicher Auswirkungen auf alle vom LVG erfassten Branchen voraus.
Zwar bezeichnen auch Centre Patronal und CVAM die Formulierung von Art. 28 zur schweren
Mangellage als offen, sie anerkennen aber, dass damit den Behörden der notwendige Entscheidungsspielraum gegeben werde.
Axpo und VSE verstehen Art. 28 als Legaldefinition, welche in Art. 2 zu integrieren sei.
Art. 28 sei zu streichen und Art. 2 mit folgendem Bst. d zu ergänzen:
„Schwere Mangellage: Erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Landes-
versorgung mit unmittelbar drohendem, grossem Schaden für die Volkswirt-
schaft oder erhebliche Störung der wirtschaftlichen Landesversorgung.“
Auch scienceindustries beantragt, Art. 28 in Art. 2 zu integrieren.
BL wünscht folgenden neuen Bst. c:
„c. in einem grösseren Gebiet wegen Katastrophen oder anderen Notlagen
nicht mehr gewährleistet ist.“
Carbura schlägt vor, Bst. a folgendermassen zu ergänzen:
„Dies ist der Fall, wenn die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern oder
Dienstleistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zusammenzubrechen droht
oder eine andere schwere Gefahr mit grossem Schadenspotential für die
Landesversorgung unmittelbar bevorsteht.“
Carbura regt weiter folgende Änderung in einem neuen Abs. 2 an:
„Die Massnahmen werden nur solange aufrecht erhalten, bis die Wirtschaft
ihre Versorgungsfunktion wieder wahrnehmen kann.“
4.25 Art. 29 Vorschriften über lebenswichtige Güter
BE, ZH und GDK unterstützen und begrüssen die mit Art. 29 eröffneten Handlungsmöglichkei-
ten für den Bundesrat ausdrücklich, ZH insbesondere hinsichtlich einer sicheren Heilmittelversorgung. GE vermutet, dass neben Antibiotika und Virostatika auch andere Heilmittel der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden könnten. Dies werde aber vermutlich auf Verordnungsebene geregelt.
Swissmem regt an, konkrete Beispiele zu nennen, welche Güter als lebenswichtig eingestuft
werden, sonst bleibe der Begriff zu abstrakt.
Axpo und VSE wünschen, Abs. 1 sei wie folgt zu ergänzen:
„Der Bundesrat kann … mit lebenswichtigen Gütern unter Einbezug der Be-
reiche Vorschriften erlassen …“.
Der VSE beantragt ausserdem, Bst. d folgendermassen zu ergänzen:
„d. die Nutzung, Rückgewinnung und Wiederverwertung von Stoffen und
überschüssigem Strom aus stochastischer Energie“.
DSM, réservesuisse und VSGF begrüssen ausdrücklich die Kompetenz des Bundes, gemäss
Abs. 1 Bst. f Vorschriften über die Freigabe von Pflichtlagern zu erlassen. Sie beantragen, dass in Fällen von untergeordneter Bedeutung auch Pflichtlagerfreigaben durch die Pflichtlagerorganisationen oder durch das BWL möglich werden. Migros erwartet eine klare Umschreibung, was mit „andere Vorräte“ gemeint ist.
37/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision