Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/34: Totalrevision des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) · 60 Seiten

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4.32 Art. 36 Abgeltungen

 Axpo und VSE beantragen, Abs. 1 wie folgt zu ändern:

„Der Bund gewährt privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unterneh-

men für sämtliche Zusatzkosten von Vorbereitungsmassnahmen, insbesonde-

re Sicherstellungsmassnahmen (Art. 5 Abs. 2) und Bewirtschaftungsmass-

nahmen gegen schwere Mangellagen (Art. 29-32) Abgeltungen.“

Sie begründen ihren Antrag damit, dass die Finanzierung von Vorbereitungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen für die Umsetzung von freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft von zentraler Bedeutung sei.

 Auch das ewz merkt hierzu an, dass die Kosten, die unter der Derogation von Recht entstünden,

ebenfalls zu übernehmen seien. Ebenso wünscht die Asut, dass Unternehmen, welche von einer nicht wettbewerbsneutralen Massnahme betroffen sind und dadurch einen Nachteil erleiden, der ihnen nicht zugemutet werden kann, zwingend eine Bundesentschädigung erhalten.

 Carbura macht folgenden Vorschlag zur Ergänzung von Abs. 1:

„.. der ihnen nicht zugemutet werden kann, und die Mittel nicht den Garan-

tiefonds entnommen werden können. Anstelle der Abgeltungen können

Marktpreisabschläge gewährt werden.“

Auch economiesuisse möchte, dass die Finanzierung grundsätzlich durch den Garantiefonds erfolgt, verzichtet aber auf den letzten Satz des Vorschlags von Carbura.

 Der SAV ruft in Erinnerung, dass verschiedene Verbände unter Verweis auf Art. 20 und 36 des

Entwurfs betonten, dass den Unternehmen aus der Gesetzesrevision nicht grössere Belastungen entstehen dürften als sie heute zu tragen hätten.

 Der SBV und Suisseporcs machen geltend, die Aussage auf Seite 33 des erläuternden Berichts

zu Art. 36, wonach allgemeinverpflichtende Massnahmen für die Unternehmen der Branche wettbewerbsneutral seien, entspreche nicht der Wahrheit.

4.33 Art. 37 Versicherung und Rückversicherung

 Carbura, EV und SVP beantragen, Abs. 1 im Sinne des Subsidiaritätsprinzips folgendermassen

zu ergänzen:

„… nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist und die ent-

sprechende Branche keine eigene Versicherungslösung einrichtet.“

 Ähnlich der Antrag von DSM, réservesuisse, swiss granum und VSGF:

„… erhältlich ist und falls die betroffenen Wirtschaftskreise nicht in der La-

ge sind, eigene Lösungen für die Deckung von Risiken einzurichten.“

 Auch Agricura begrüsst Art. 37 grundsätzlich, wünscht jedoch eine Ergänzung dahingehend,

dass die betroffene Branche bestimmte Risiken mit der Garantiefondseinrichtung – ähnlich einer Versicherung – abdecken kann. Sie geht auch davon aus, dass der Bund eine Organisation nicht verpflichten kann, Versicherungsleistungen des Bundes in Anspruch zu nehmen.

 Der schweizerische Seereederverband beantragt, Abs. 1 mit folgendem Bst. d zu ergänzen:

„Personen“. Es verstehe sich von selbst, dass es auch in diesem Fall nur um eine subsidiäre Deckung gehen könne.

41/60 Ergebnisbericht Vernehmlassung LVG-Revision