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Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 10 Seiten
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Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabeverordnung, SVAV)
Änderung vom ...
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, abis, b und c
1Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:
a. Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, geleast, gemietet oder requiriert worden sind und mit Militärkontrollschildern oder mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
abis. Fahrzeuge, die für den Zivilschutz
1. gekauft, geleast oder requiriert worden sind;
2. für Einsätze nach den Artikeln 27 Absätze 1 und 2 Buchstabe a, 27a Absatz 1 Buchstabe a und 33–36 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20022 gemietet werden;
3. für Einsätze nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 gemietet werden und die die Oberzolldirektion auf Gesuch hin vor dem Einsatz von der Abgabepflicht nach Artikel 12c befreit hat;
b. Fahrzeuge der Polizei, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr sowie Ambulanzen;
c. Fahrzeuge von Transportunternehmen, die im Rahmen einer Konzession nach Artikel 6 Buchstabe a–d der Verordnung vom 4. November 20093 über die Personenbeförderung Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Verstärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;
SR ..........
1 SR 641.811
2 SR 520.1
3 SR 745.11
2012–......