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Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 10 Seiten

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Art. 4 Abs. 1 Bst. a

1Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Franken

a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Perso-

nenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem650

Gesamtgewicht von über 3,5 t

Art. 10 Fahrten im UKV: Rückerstattungsverfahren

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt im Zusammenhang mit den Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV:

a. das Rückerstattungsverfahren;

b. die Pflichten der Halterinnen und Halter;

c. die Art des Nachweises durch die Halterinnen und Halter.

Gliederungstitel vor Art. 11

3. Abschnitt: Transporte von Holz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

Art. 11 Abs. 1, 3 und 4

1Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz, namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz, befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe b, 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.

3Das EFD legt fest, für welche Transporte die Schwerverkehrsabgabe rückerstattet wird.

4Es legt fest:

a. das Rückerstattungsverfahren;

b. die Pflichten der Halterinnen und Halter;

c. die Art des Nachweises durch die Halterinnen und Halter.

Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

1Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.

2Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.