Vorlage
Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
1Für die nachfolgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:
Franken
a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Perso-
nenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem650
Gesamtgewicht von über 3,5 t
Art. 10 Fahrten im UKV: Rückerstattungsverfahren
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) regelt im Zusammenhang mit den Fahrten im Vor- und Nachlauf des UKV:
a. das Rückerstattungsverfahren;
b. die Pflichten der Halterinnen und Halter;
c. die Art des Nachweises durch die Halterinnen und Halter.
Gliederungstitel vor Art. 11
3. Abschnitt: Transporte von Holz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
Art. 11 Abs. 1, 3 und 4
1Für Fahrzeuge, mit denen ausschliesslich Rohholz, namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz, befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe b, 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.
3Das EFD legt fest, für welche Transporte die Schwerverkehrsabgabe rückerstattet wird.
4Es legt fest:
a. das Rückerstattungsverfahren;
b. die Pflichten der Halterinnen und Halter;
c. die Art des Nachweises durch die Halterinnen und Halter.
Art. 12 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
1Für Milch-Tankfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch befördert wird, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.
2Für Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden, beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach den Artikeln 14 Absatz 1, 14a Absatz 1 sowie 14b Absatz 1.