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Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 10 Seiten
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b. Bei Sattelmotorfahrzeugen werden das jeweils im Fahrzeugausweis eingetragene Leergewicht des Sattelschleppers und das höchstzulässige Gesamtgewicht des deklarierten Sattelanhängers addiert.
c. Unterliegt bei Sattelmotorfahrzeugen nur der Sattelschlepper der Abgabe, so ist dessen Leergewicht massgebend.
d. Unterliegt bei Sattelmotorfahrzeugen nur der Sattelanhänger der Abgabe, so ist dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht massgebend.
3Liegen für ein Fahrzeug mehrere Fahrzeugausweise vor oder sind im Fahrzeugausweis verschiedene Leer- oder Gesamtgewichte beziehungsweise verschiedene Gewichte des Zuges oder Anhängelasten eingetragen, so bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten Gewicht.
4Ist kein höchstzulässiges Gewicht des Zuges im Fahrzeugausweis eingetragen, so gilt als solches die Summe aus dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewicht des Fahrzeuges und der Anhängelast, wenn diese mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
5Die Berechnung der massgebenden Gewichte richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Art. 13a Massgebendes Gewicht für Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabe
unterliegen
1Massgebend für die Festlegung der Abgabe ist für:
a. Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b-g: das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht;
b. Anhänger nach Artikel 4 Absatz 2: die im Fahrzeugausweis des Motorfahrzeugs eingetragene Anhängelast.
2Für Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird die Abgabe ungeachtet des im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewichts pro Fahrzeug erhoben.
3Die Berechnung der massgebenden Gewichte richtet sich auch für ausländische Fahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht. Abweichende staatsvertragliche Regelungen bleiben vorbehalten.
Art. 13b Anhänger mit Wechselschild
1Inländische Anhänger mit Wechselschild, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, müssen auf Kosten der Halterin oder des Halters an der Rückseite mit einem Zeichen versehen werden, auf dem das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht aufgeführt ist.
2Das Zeichen hat den Anforderungen nach Anhang 5 zu entsprechen.
3Wird das Zeichen nach Absatz 1 unterlassen oder entspricht es nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so bemisst sich die Abgabe für Sattelmotorfahrzeuge, die getrennt immatrikuliert sind, und für Anhängerzüge nach dem im Fahrzeugausweis