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Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 10 Seiten
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Art. 12a Sachüberschrift
Voraussetzungen
Art. 12b Nachweis und Aufbewahrung von Dokumenten
1Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss der Oberzolldirektion auf deren Verlangen die Einhaltung der Verpflichtung nachweisen.
2Sie oder er muss sämtliche für die Vergünstigung nach den Artikeln 11 Absatz 1 und 12 wesentlichen Unterlagen und Belege während fünf Jahren aufbewahren und der Oberzolldirektion auf deren Verlangen vorweisen.
Gliederungstitel vor Art. 12c
4. Abschnitt: Fahrzeuge, die für den Zivilschutz gemietet werden
Art. 12c
Die Oberzolldirektion entscheidet über Gesuche um Abgabebefreiung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe abisZiffer 3 unter Berücksichtigung des Antrags des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz sowie einer möglichen Wettbewerbsverzerrung.
Gliederungstitel vor Art. 13
3. Kapitel: Massgebendes Gewicht und Tarif
Art. 13 Massgebendes Gewicht für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen
Abgabe unterliegen
1Massgebend für die Bemessung der Abgabe ist das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige:
a. Gesamtgewicht: für Lastwagen, Sattelschlepper und Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind;
b. Gewicht des Zuges: für Anhängerzüge und Sattelmotorfahrzeuge, die getrennt immatrikuliert sind;
c. Gewicht des Zuges: für Motorfahrzeuge, die nach Artikel 15 Absatz 5 vom Erfassungsgeräteobligatorium ausgenommen sind.
2Wird bei Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen nach Absatz 1 Buchstabe b der mitgeführte Anhänger im Erfassungsgerät mit allen für die Veranlagung notwendigen Angaben vorschriftsgemäss deklariert und wird dabei das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gewicht des Zuges nicht erreicht, so gilt für die Bemessung der Abgabe Folgendes:
a. Bei Anhängerzügen werden das jeweils im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs und dasjenige des deklarierten Anhängers addiert.