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Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 10 Seiten

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des Sattelschleppers beziehungsweise des Zugfahrzeugs eingetragenen höchstzulässigen Gewicht des Zuges.

4Die kantonale Vollzugsbehörde bzw. Betriebe und Organisationen, die zur Nachprüfung ermächtigt sind, kontrollieren bei der periodischen Fahrzeugprüfung und anlässlich von Schwerverkehrskontrollen das Zeichen. Wurde das Zeichen nach Absatz 1 unterlassen oder entspricht es nicht den Anforderungen nach Absatz 2, so ist der Oberzolldirektion eine entsprechende schriftliche Meldung zuzustellen.

Art. 16 Abs. 2

2Der Einbau und die Inbetriebnahme des Erfassungsgeräts sind durch Montagestellen vorzunehmen, die von der Zollverwaltung bezeichnet werden. Das EFD regelt die Einzelheiten betreffend die Anforderungen an und die Kontrolle von Werkstätten, die Erfassungsgeräte einbauen, prüfen und reparieren. Die Montagestellen führen bei der Inbetriebnahme sowie bei jeder Nachprüfung die Konformitätsbewertung des vollständigen Messgeräts durch und stellen gegen eine Gebühr die erforderlichen Konformitätsausweise aus.

Art. 33a Rückerstattung für Fahrzeuge, die für die Armee oder den Zivil-

schutz gemietet werden

1Für jeden Tag, an dem ein für die Armee oder den Zivilschutz gemietetes Fahrzeug nachweislich für einen Zweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise abisverkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von

1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beziehungsweise abisund als der pauschalen Schwerverkehrsabgabe unterliegendes Fahrzeug verkehrt, besteht Anspruch auf den halben Rückerstattungsbetrag.

2Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode mit den entsprechenden Fahrtenkontrollen, Mietverträgen, Übernahme- und Übergabeprotokollen, allfälligen Bewilligungen der Oberzolldirektion sowie mit Angabe des Verwendungszwecks der Zollverwaltung einzureichen. Diese kann weitere Beweismittel verlangen.

3Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

Art. 36a Abs. 1

1Die nach Artikel 36 Absatz 1bissolidarisch haftbare Person, die einer Drittperson ein Zugfahrzeug oder einen Anhänger (Fahrzeug) zum Gebrauch überlassen will, kann im Rahmen des Vertragsabschlusses bei der Oberzolldirektion anfragen, ob die Drittperson (Vertragspartei) oder die Halterin oder der Halter des Fahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.

Art. 42

Die Zollverwaltung kann ortsfeste und mobile Kontrollstationen betreiben.