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Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 10 Seiten

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Art. 50 Zahlungsverzug

1Wird die Abgabe für ein inländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so wird die Halterin oder der Halter gemahnt; bleibt die Mahnung erfolglos, so kann die Zollverwaltung zusätzlich zu den Massnahmen nach Artikel 14a SVAG:

a. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder

b. das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

2Wird die Abgabe für ein ausländisches Fahrzeug nicht bezahlt, unterbleiben Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen oder werden von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmassnahmen durch die Halterin oder den Halter nicht umgesetzt, so kann die Zollverwaltung

a. die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug verweigern; oder

b. das Fahrzeug beschlagnahmen, soweit dies unter den gegebenen Umständen verhältnismässig ist.

Art. 62c Übergangsbestimmung zur Änderung vom…

Inländische Anhänger mit Wechselschild, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom ... dieser Verordnung mit dem nach Art. 13b entsprechenden Zeichen zu versehen.

II

Diese Verordnung erhält zusätzlich einen Anhang 5 gemäss Beilage.

III

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: ...

Die Bundeskanzlerin: ...