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Vernehmlassung 2012/38: Änderung der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) · 10 Seiten
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Ziffer Gebühr
11.2 Keine Gebühr wird erhoben für:
11.21 die Annullierung des Abfertigungsterminalbelegs bei der
Einfahrt
11.22 die Gewährung von Ausnahmebewilligungen zur Benutzung
unbesetzter oder teilweise besetzter Zollstellen
11.23 die Bestätigung von Grenzübertritten für Fahrzeuge mit
Fahrtenbuch
11.24 die Bestätigung der Änderung des Gewichtes LSVA in einer
kontrollierten Umgebung
11.25 die erstmalige Abgabe von Chipkarten sowie den Ersatz von
Chipkarten aus systembedingten, von der EZV festgelegten Gründen
11.26 Rückerstattungen für Fahrten im unbegleiteten kombinierten
Verkehr (UKV) bzw. für Rohholztransporte
11.27 Rückerstattungen der PSVA für Auslandfahrten, sowie für
Fahrzeuge, die für die Armee oder den Zivilschutz gemietet werden