Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten
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Stellungnahmen zum Entsorgungsprogramm
fahrung Schönenwerd entschärfe die Situation im Schadenfall nicht. Eine zeitlich begrenzte Sperrung dieser Achse hätte grosse gesamtschweizerische Auswirkungen für Transport und Wirtschaft, insbesondere auch finanzieller Natur. Die Gemeinde Lostorf hält fest, dass die in den Nagra-Aufnahmen dokumentierten Wildwechselgebiete (Mittelland, Jura) durch den Standort Neu-Bern durchschnitten würden. Die Gemeinde Lostorf ist der Meinung, dass ein Hauptkriterium der Nagra darin bestehe, keine neuen Industriezonen für die Oberflächenanlagen in Anspruch nehmen zu müssen. Auch hier widerspreche die Nagra mit dem Standort Neu-Bern ihren eigenen Vorgaben. Insbesondere erstaune, dass nach Aussagen an der Regionalkonferenz Jura-Südfuss bereits mit der möglichen Standortgemeinde Däniken Gespräche und Verhandlungen geführt worden seien. Dies sei ohne Einbezug der benachbarten Gemeinden passiert.
Eine Einzelperson bittet darum, die Suche nach einem geeigneten Standort für die Oberflächenanlage erst nach dem Entscheid über den genauen Standort des Tiefenlagers vorzunehmen. Die Sicherheit habe erste Priorität. Zwei Einzelpersonen erachten die Gründe für die Platzierung der Oberflächenanlagen über dem national und international bedeutenden Grundwasser im Weinland als undurchsichtig.
Würdigung
Das Vorgehen in Etappe 2, insbesondere bezüglich der Bezeichnung von möglichen Standortarealen für die Oberflächenanlage, hat viele und intensive Diskussionen in den Standortkantonen und -regionen ausgelöst und hat auch Eingang in Stellungnahmen zum Entsorgungsprogramm gefunden. Dieses Thema ist jedoch nicht Gegenstand des Entsorgungsprogramms, sondern von Etappe 2 des Sachplanverfahrens. Noch dieses Jahr wird die Nagra pro geologisches Standortgebiet mindestens ein Standortareal an der Oberfläche bezeichnen, entsprechende weitere Untersuchungen durchführen und danach eine Auswahl von Standorten treffen, die sie für den Weiterzug in die Etappe 3 vorschlägt. Nach der Überprüfung dieser Vorschläge durch die Bundesstellen findet eine separate öffentliche Anhörung zu Etappe 2 des Sachplanverfahrens statt, die allen Interessierten Gelegenheit bieten wird, eine Stellungnahme einzureichen.
Wie die Nagra bei der Auswahl von mindestens zwei Standorten je für HAA und SMA vorzugehen hat, wird im Konzeptteil SGT festgelegt und in den Dokumenten: ENSI 33/075, 33/154, 33/155 und ENSI 33/170 präzisiert. Grundsätze für die Standortsuche für Oberflächenanlagen in Etappe 2 hat der Bundesrat zudem im Ergebnisbericht zu Etappe 1: Festlegungen und Objektblätter festgelegt. Darauf basierend hat die Nagra ihre Vorschläge für die Platzierung von Standortarealen erarbeitet. Die Vorschläge der Nagra stiessen bei den Standortkantonen teilweise auf massive Kritik. Bemängelt wurde die Gewichtung einzelner Kriterien, insbesondere was den Gewässerschutzbereich Au anbelangt. Aus diesem Grund wurde das Vorgehen angepasst und die Standortkantone konnten bis Ende 2012 einen zusätzlichen Kriterienkatalog erarbeiten. Darauf basierend hat die Nagra in allen sechs Standortregionen sogenannte «Potenzialräume» ausgeschieden. Jede Standortregion war frei in ihrer Entscheidung, ob sie durch die Nagra zusätzliche Vorschläge für Standortareale in diesen Potenzialräumen erarbeiten lassen und prüfen will oder nicht.
Der Frage der untertägigen Erschliessung bzw. Zugangsbauwerke widmet sich Kapitel 4.5.3.3 Untertägige Erschliessung bzw. Zugangsbauwerke des vorliegenden Berichts. Bezüglich der Vorgehensweise nach SGT bzw. der Forderung, zuerst den Lagerbereich im Untergrund zu bestimmen, gilt es Folgendes festzuhalten: Eine Kernanlage «geologisches Tiefenlager» besteht aus einer Oberflächenanlage, den Zugangsbauwerken (Schächte, Rampen) sowie dem untertägigen Lagerbereich. Die einzureichenden Vorschläge der Nagra für Etappe 2 werden diese drei Bereiche bei der Beurteilung umfassen. Der Schwerpunkt der Beurteilung liegt dabei auf dem untertägigen Lagerbereich, da diesbezüglich die geringste Flexibilität besteht und die Wahl für die Langzeitsicherheit eines geologischen Tiefenlagers die grösste Bedeutung hat. In den späteren Schritten bei der Lagerrealisierung (Rahmenbewilligungsgesuche in Etappe 3 sowie die Bau- und Betriebsbewilligungsgesuche) müssen alle Anforderungen bezüglich Sicherheit, welche entsprechend im Sachplan, im Kernenergiegesetz, in der Kernenergieverordnung sowie in ENSI-Richtlinien festgehalten sind, überprüft und erfüllt werden. Erfüllt ein Standort die Anforderungen nicht, ist er nicht bewilligungsfähig. Die Nagra hat