Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/44: Entsorgungsprogramm und Umgang mit den Empfehlungen in den Gutachten und Stellungnahmen zum Entsorgungsnachweis · 84 Seiten
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Stellungnahmen zum Entsorgungsprogramm
tischen Gremien und der Bevölkerung seien unmoralisch und verwerflich. Sie dürfen nicht dazu benutzt werden, den Widerstand zu brechen. Deshalb fordert die IGLK die Wiedereinführung des demokratischen Entscheidungsprozesses in den Standortkantonen und den Standortgemeinden sowie die Ablösung des undemokratischen Partizipationsverfahrens durch ein demokratisches Mitspracheverfahren mittels lokalen Urnengangs.
Eine Einzelperson ist der Meinung, dass es bis jetzt immer noch darum gehe, die betroffene Bevölkerung zu besänftigen und diese solange am Ball zu halten, bis sie aufgebe, sich zu wehren. Sie findet, dass es darum ginge, endlich zuzugeben, dass wir vor einer immensen Aufgabe stünden, die wir eigentlich nicht im Griff hätten. Der zurückgetretene Marcos Buser habe es in einem Interview so formuliert: Es sollte offen zugegeben werden: Wir wissen noch wenig, und wir müssen jetzt damit beginnen, nach einer umsetzbaren Lösung zu suchen.
Würdigung
Die regionale Partizipation ist ein wichtiger Bestandteil des Sachplanverfahrens. Sie bietet auch die Möglichkeit, offene Fragen anzugehen und kritische Expertinnen und Experten zu Wort kommen zu lassen. Zurzeit sind die Standortregionen stark gefordert und intensiv mit den ihnen aufgetragenen Aufgaben beschäftigt. Es ist deshalb verständlich, dass die Betroffenen ihre Anliegen im Rahmen der Anhörung zum Entsorgungsprogramm zum Ausdruck bringen. Die Würdigung vieler der in den Stellungnahmen erwähnten Punkte erfolgte im Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zu Etappe 1 vom 30. November 2011. Die Anhörung zu Etappe 2 wird zudem Gelegenheit bieten, auf neue Erkenntnisse einzugehen. Im Standortauswahlverfahren hat die Sicherheit oberste Priorität. Dies setzt der regionalen Partizipation und der Mitsprache («Vetorecht») Grenzen. Aus diesem Grund sind die Bewilligungsverfahren für geologische Tiefenlager beim Bund konzentriert: Rahmenbewilligungen werden durch den Bundesrat erteilt und müssen vom Parlament genehmigt werden. Sie unterstehen dem fakultativen Referendum. Kantonale oder kommunale Bewilligungen sind gemäss Kernenergiegesetz nicht erforderlich. Dieser Sachverhalt wurde von Beginn an klar kommuniziert.
4.5.2.5 Einbezug und Zusammenarbeit mit Deutschland
Die IGLK findet, dass die betroffene Nachbarschaft (Deutschland) für einvernehmliche Lösungen eingebunden werden müsse.
Würdigung
Der Einbezug der Nachbarstaaten bei der Standortsuche richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie bilateralen bzw. multilateralen Abkommen. Demnach werden betroffene Nachbarstaaten vom BFE über den Vorschlag von geologischen Standortgebieten informiert und angehört. Damit werden die Vorgaben der folgenden schweizerischen Erlasse sowie bilateralen und multilateralen Abkommen umgesetzt:
Art. 18 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000;
Multilaterales «Gemeinsames Übereinkommen vom 5. September 1997 über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle»;
Bilaterale «Vereinbarung vom 10. August 1982 zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Unterrichtung beim Bau und Betrieb grenznaher kerntechnischer Einrichtungen»;
Empfehlung von Art. 2 Abs. 7 des UN/ECE-Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention).
Gemäss SGT ermöglicht die Schweiz betroffenen Nachbarstaaten darüber hinaus ein umfassendes Mitwirkungsrecht. Da vier der vorgeschlagenen Standortgebiete direkt an Deutschland angrenzen, sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Baden-