Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/46: Energiestrategie 2050 · 138 Seiten

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Die Umsetzung der regulatorischen Massnahmen verursacht einen zusätzlichen Vollzugsaufwand von rund 0,75 Millionen Franken pro Jahr. Nachhaltige Wirkung kann nur mit indirekten und begleitenden Massnahmen innerhalb des Programms EnergieSchweiz erfolgen.

Energieversorgungsunternehmen

Ausgangslage

Energieversorgungsunternehmen (EVU) haben vorwiegend den Anreiz, möglichst viel Strom zu verkaufen. Da sie nahe an den Konsumierenden sind, bietet sich eine Verknüpfung des Stromverkaufs mit der Dienstleistung Energieeffizienz an. Die EVU können auf diese Weise einen wichtigen Beitrag zur Förderung der Energieeffizienz leisten.

Zielsetzung

Gemäss Szenario Neue Energiepolitik sollen mit entsprechenden Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz bis im Jahr 2020 rund 3 TWh, bis 2035 rund 9 TWh und bis 2050 rund 16 TWh Elektrizität eingespart werden. Dazu sollen auch die Energieversorgungsunternehmen mit geeigneten Massnahmen einen substanziellen Beitrag leisten. Die Wirkung wird dabei hauptsächlich mit dem Instrument verpflichtende Effizienzziele für EVU erreicht.

In der Schweiz besteht noch kein Markt für Energiedienstleistungen. Deshalb muss es auch Ziel sein, die Rahmenbedingungen derart zu setzen, dass sich in diesem Bereich ein Markt entwickeln kann. Langfristig wird damit auf die Innovationskraft des Marktes gesetzt und neue Potenziale erschlossen.

Massnahme

Verpflichtende Effizienzziele für Energieversorgungsunternehmen: Der Bund führt in

Anlehnung an die EU-Energieeffizienzrichtlinie57 verpflichtende Effizienzziele für Stromlieferanten mit einem jährlichen Absatz von 30 Gigawattstunden (GWh) oder mehr ein. Die verpflichteten Unternehmen müssen bei den Schweizer Endkunden jährlich Stromeinsparungen in einer Höhe erzielen, die einem bestimmten Prozentsatz (z.B. 1,5 Prozent) ihres Absatzes in der Schweiz entsprechen. Eine Verpflichtung erfolgt über einen Zeitraum von drei Jahren, wobei die Ziele jeweils jährlich festgelegt werden. Der Nachweis der Effizienzsteigerungen erfolgt mit einem massnahmenbasierten Ansatz, wie er heute bei den Zielvereinbarungen im Rahmen der Umsetzung des CO2-Gesetzes oder des Grossverbraucherartikels eingesetzt wird. Der Bund stellt dafür einen breiten Katalog von Standardmassnahmen zur Verfügung, bei denen die Effizienzgewinne ex-ante berechnet werden können und daher keines Monitorings bedürfen. Nichtstandardisierte Massnahmen unterliegen einer vorgängigen Prüfung und Zulassung durch den Bund und müssen den Kriterien der Energie- und Investitionsadditionalität genügen. Der Nachweis obliegt in diesen Fällen dem Elektrizitätsunternehmen. Dabei kann es auf die bestehenden Monitoringinstrumente der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) zurückgreifen. Die Massnahmen können vom verpflichteten Unternehmen selbst oder von externen Energiedienstleistern durchgeführt werden.

Jeder erzielte und überprüfte Effizienzgewinn wird mit der Ausstellung eines Weissen Zertifikats bestätigt. Dabei wird pro eingesparter Megawattstunde ein Zertifikat ausgegeben (eine Bündelung von Projekten ist möglich). Das Zertifikat erfüllt zwei Funktionen: Einerseits ist es ein eindeutiger, einmaliger und klar zu identifizierender Nachweis einer Stromeffizienzsteigerung, andererseits ein Wertpapier, das verkauft oder in die nächste Verpflichtungsperiode übertragen werden kann (so genanntes banking). Die Weissen Zertifikate sind frei unter den verpflichteten Unternehmen handelbar, alle Transaktionen (Preis und Menge) müssen jedoch

57 KOM (2011) 370.