Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 40 Seiten
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che die elektronische Urschrift zu erfüllen hat, damit deren Beweiskraft über die Zeit erhalten bleibt. Die einmalige elektronische Signatur verleiht dem signierten Dokument zwar den Schutz vor unentdeckter Veränderung, d.h. die Fälschungssicherheit (MARKWALDER, Rz. 29). Dieser Schutz ist jedoch für sich genommen nicht zeitlich unbeschränkt (Botschaft vom 3. Juli 2001 zum Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur [ZertES], BBl 2001, S. 5710). Signaturen werden nur schon durch die steigende Rechenleistung der Computer mit der Zeit manipulierbar. Mit jeder Verwendung des Zertifikats als Basis für eine Signatur nimmt die Sicherheit des Schlüsselmaterials ab, weil dessen Bekanntheitsgrad für Dritte erhöht wird. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass Zertifikate über die Zeit nicht eine gleichbleibende Sicherheit bieten können. Entsprechend verdient das Thema der dauernden Integrität eines elektronischen Dokuments vom Gesetzgeber eine besondere Aufmerksamkeit (vgl. dazu auch Art. 55q VE SchlT ZGB). Auf Verordnungsstufe wird eingehender zu regeln sein, wie ein dauernder Schutz bei elektronischen öffentlichen Urkunden zu gewährleisten ist. Artikel 55r Satz 2 VE SchlT ZGB weist dem Bundesrat die Aufgabe zu, in Anwendung des ZertES die elektronischen Signaturen festzulegen. Da sich das ZertES gegenwärtig in Revision befindet, wurde Artikel 55n Absatz 2 Ziffer 1 VE SchlT ZGB dahingehend angepasst, dass der Begriff der «qualifizierten» elektronischen Signatur nicht mehr explizit genannt wird.
Die technologieneutral formulierte «Lesbarkeit» ist explizit zu erwähnen, weil die elektronische Urschrift ohne technische Hilfsmittel – d.h. ein Ausgabegerät eines Datenverarbeitungssystems zur Darstellung visueller Informationen, i.d.R. ein Bildschirm oder ein Projektor – nicht wahrnehmbar sein wird. Entsprechend muss dafür gesorgt werden, dass die Lesbarkeit des elektronischen Dokuments unabhängig vom Stand der Technik jederzeit gewährleistet ist.
Schliesslich ist die «Authentizität» im Rahmen der elektronischen öffentlichen Beurkundung ebenfalls von zentraler Bedeutung. Ist diese Eigenschaft erfüllt, kann verlässlich gesagt werden, dass die betroffenen Daten durch ein bestimmtes Subjekt, hier eine bestimmte Urkundsperson, bearbeitet worden sind (MARKWALDER, Rz. 32). Dieser Thematik widmen sich, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Identitätsfeststellung der Urkundsperson, sowohl Artikel 55r als auch Artikel 55p VE SchlT ZGB. Die Besonderheit der Feststellung der Identität besteht darin, dass der Urkundsperson durch die Zulassungsbehörden eine öffentlich-rechtliche, kantonale Amtsgewalt verliehen wird (BRÜCKNER, Rz. 3454). Den öffentlichen Urkunden auf Papier ist die Identität der Urkundsperson ohne weiteres zu entnehmen, und es kann festgestellt werden, ob die betroffene Person zum Zeitpunkt der Beurkundung zugelassen war. Diese Art von Prüfung ist auch im Fall von elektronischen öffentlichen Urkunden notwendig. Der Grundsatz der Feststellung der Identität der Urkundsperson bzw. die Prüfung ihrer Zulassung sind in beiden Artikeln enthalten. In Artikel 55r VE SchlT ZGB kommt dieser Grundsatz durch den Begriff des Nachweises der Berechtigung zur Beurkundung explizit zum Ausdruck, in Artikel 55p VE SchlT ZGB durch die Einrichtung, welche die konkrete Vornahme dieser Prüfung überhaupt erst ermöglicht. Entsprechend hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 55a Absatz 4 SchlT ZGB die EÖBV – insbesondere Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 sowie Artikel 7 EÖBV – erlassen, die diese Art von Prüfung ermöglichen. Nach geltendem Recht kann die Berechtigung der Urkundsperson zur Beurkundung aus dem schweizerischen Register der Urkundspersonen nach Artikel 7 EÖBV abgerufen werden. Damit lässt sich, sobald dieses Register operationell ist, verlässlich prüfen, ob die betroffene Urkundsperson Autorin der elektronischen öffentlichen Urkunde ist und ob sie zum fraglichen Zeitpunkt von den kantonalen Behörden zur Beurkundung zugelassen war. Die vorgeschlagene Regelung von Artikel 55p VE SchlT ZGB schafft ei-