Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

der Parteien, die Nichtigkeit zur Folge (VD). Zudem wäre vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer eindeutigen Angabe des Vertretungsverhältnisses nach Ziffer 2 eine Stellvertretung ohne Ermächtigung nach Artikel 38 OR ausgeschlossen (VD; Unil).

Während Artikel 11 Absatz 2 OR die Nichtigkeit nur bei Nichtbeachtung der Form bei den wesentlichen Vertragspunkten vorsieht, schafft Artikel 55l VE SchlT ZGB neue Nichtigkeitstatbestände, wo das materielle Recht keine vorsieht. Man kann die Regelung angesichts der dadurch entstehenden immensen Rechtsunsicherheit nur ablehnen, zumal Artikel 55l Ziffer 3 VE SchlT ZGB keine genaue Liste der Nichtigkeitstatbestände enthält. Vertiefende Überlegungen sollten sich auch auf die Bezeichnung der Rechtsfolge – Nichtentstehen der Urkunde anstatt Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit – und danach, ob die Rechtsfolgen in allen Fällen gleich sein sollte, richten (SSN). Verschiedene Kantone sehen in besonderen Situationen, wie jener des Ausstands, zeitlich beschränkte gerichtliche Aufhebungen vor. Mit Rücksicht auf die Ablehnung abgestufter Sanktionen wird dies nicht mehr möglich sein (Unil).

Die Bestimmung wirft zentrale Fragen auf, ohne sie zu beantworten: Können die Kantone beliebig weitere Gültigkeitsvorschriften definieren? Wenn ja: Dürfen die Kantone wie bisher festlegen, ob die Ungültigkeit eine absolute oder nur eine relative Wirkung hat (Uni BE)?

Ziffer 1

Hat die Urkundsperson nur Teile der Willenserklärung oder von Vorgängen und Zuständen nicht wahrheitsgetreu beurkundet, ist in Analogie zu Artikel 20 Absatz 2 OR eine Teilnichtigkeit der Urkunde vorzusehen (SAV).

Die Vorschrift wirft die Gesamtheit der differenzierten etablierten Auslegungsregeln und Sanktionsfolgen von inhaltlichen Mängeln und Willensmängeln über Bord; die Sanktionsfolge der Nichtigkeit ist masslos (SNV). Es besteht kein Anlass, den Artikel 11 Absatz 2 OR mit einer nicht koordinierten Regel für Willenserklärungen zu verdoppeln (Unil).

Ziffer 2

Die – auch wenn der Mangel materiell folgenlos bleibt – «nicht eindeutige» Bezeichnung der Urkundsparteien oder des Vertretungsverhältnisses ist überspitzt formalistisch (SNV).

Ziffer 3

Da übertrieben harte Sanktionen zu vermeiden sind, muss die Nichtigkeit der öffentlichen Urkunde ultima ratio bleiben. Folglich ist zu ergänzen, dass keine öffentliche Urkunde entsteht, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Beurkundungsvorgang sowie die Einheit des Aktes «ont été gravement violées ou ne peuvent pas être réparées» (Uni NE).

Der Begriff «sowie» ist durch «oder» zu ersetzen, denn die Verletzung der erwähnten Bestimmungen stellt je für sich einen Nichtigkeitsgrund dar (AG).

4.14 Anerkennung der Urkunde (Art. 55m) Zustimmung

Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BL, LU, OW; EVP, SP; economiesuisse, SAV, SBV, SGB, SGV, SV, Uni LU, Uni NE).

Ebenso: Vischer.

Wiewohl die Bestimmung verbandsintern seitens der Chambre vaudoise des arts et métiers mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis abgelehnt wird, kann man sich damit abfinden, dass die Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde auch im Bereich der Liegenschaftsverträge gilt (SGV).

Argumente gegen Freizügigkeit für Grundstückgeschäfte unbegründet

Die dargelegten Gründe für die Öffnung der interkantonalen Freizügigkeit auf die Liegenschaftsgeschäfte sind überzeugend, und es ist richtig, den «Heimatschutz» fallen zu lassen (OW). Die interkantonale Anerkennung («Freizügigkeit») der öffentlichen Urkunde verdient