Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

mentlich die Rechtsbelehrung der Parteien, den Schutz vor übereilten Handlungen und die Schaffung solider Grundlagen für Registereintragungen. Bei gemeinsamer Durchsicht des anstehenden Geschäfts können Differenzen aufgedeckt und bereinigt werden. Es ist von den Parteien im Interesse der Rechtssicherheit zu verlangen, wenigstens für das Hauptverfahren persönlich vor der Urkundsperson zu erscheinen oder zumindest einen Stellvertreter zu bevollmächtigen. Zudem wirft die administrative Abwicklung der Sukzessivbeurkundung verschiedene Fragen auf, etwa die Festlegung von Fristen zwischen den Beurkundungen, das Vorgehen im Säumnisfall und die Möglichkeit der Urkundsperson, ein Geschäft endgültig abzuschreiben (ZH).

Die Sukzessivbeurkundung ist auszuschliessen (NE, SH) oder höchstens als Rechtsetzungsdelegation an die Kantone auszugestalten (SH, ZH; Uni LU), denn sie führt zu Rechtsunsicherheit (NE). Abzulehnen ist die Sukzessivbeurkundung, weil sie in einem ungeklärten Verhältnis zur Bindung des Offerenten an seinen Antrag nach Artikel 3 ff. OR steht und der einheitlichen Wahrnehmung der Rechtsbelehrungspflicht nach Artikel 55e VE SchlT ZGB widerspricht. Will der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit der Sukzessivbeurkundung in den Kantonen, welche diese bis anhin zugelassen haben, dennoch beibehalten, ist eine kantonale Legiferierungskompetenz zu formulieren:

«Die Kantone sind ermächtigt, vorzusehen, dass aus wichtigen Gründen Verträge mit jeder Urkundspartei einzeln beurkundet werden können» (Uni LU).

4.12 Anwendung bundesrechtlichen statt kantonalen Verfahrens (55k) Zustimmung

Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, ZG; EVP, SP, SVP; economiesuisse, SGB, SGV, SV, Uni LU, Uni NE, VSGV).

Ebenso: CNN, Häusermann.

Die Vorschrift ist grundsätzlich zu begrüssen, würde aber praktisch kaum Konsequenzen haben (SNV, Unil).

Ablehnung

Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, BS, FR, GE, GL, JU, NE, SO, TG, TI, UR, VD, VS; CVP, FDP; SAV, SBV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil), zumal dafür kein praktische Bedürfnis besteht (SAV).

Ebenso: BN, BNV, CP, IGS, NBS, NPBS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.

Die Zulässigkeit verschiedener Formen kompliziert das Verfahren (SBV). Allenfalls ist eine Neuformulierung notwendig, die den Sinn und Zweck klarer zum Ausdruck bringt; soll die Urkundsperson bei jeder Beurkundung wählen können, ob sie kantonales oder bundesrechtliches Verfahren anwendet, so ist auf die Bestimmung zu verzichten (ZH).

4.13 Nichtentstehen der Urkunde (Art. 55l) Zustimmung

Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, ZG, ZH; EVP, SP, SVP; economiesuisse, SBV, SGB, SGV, SV).

Ebenso: Häusermann.

Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht – zumindest in den Fällen von Ziffer 2 und 3 – Ungültigkeit statt Nichtigkeit die bessere Rechtsfolge wäre, und zwar in Anlehnung an Artikel 520/520a ZGB i.Verb.m. Artikel 55k VE SchlT ZGB (SH).

Änderungs- und Prüfungsvorschläge

Nichtigkeitspraxis

Falls mit «Nichtentstehen» die «Nichtigkeit» im Sinn der bundesgerichtlichen Praxis zur Verletzung von Formvorschriften unter Lebenden gemeint ist, muss darauf hingewiesen werden,