Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

grundbuchrechtlichen Besonderheiten einer Region nicht. Ohne Kenntnis dieser regionalen Besonderheiten sind gewisse Gegebenheiten des kantonalen Grundbuchrechts nicht zu verstehen, z.B. Eigenheiten wie «Klobenrechte», «Wegrodel» oder «Nachzahlungspflichten» (SZ). Trotz des eidgenössischen Grundbuchs bestehen viele kantonale Eigenheiten, gerade im Bereich der Register (ZH). Auch ob ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinn einer Übervorteilung nach Artikel 21 OR besteht, kann die Urkundsperson nur bei Kenntnis der regionalen Preisverhältnisse erkennen (SG).

Das lateinische Notariat erbringt neben der eigentlichen Beurkundung eine umfassende Beratung. Da die blosse Beurkundung eines Textes ungleich günstiger angeboten werden kann, führt die vorgeschlagene Regelung zu einer bedenklichen Wettbewerbsverzerrung und zur Quersubventionierung unter beamteten und freiberuflichen Notaren (BN). Falls sich die Urkundsparteien systematisch an Amtsnotare richten, müssen sie die erforderliche Beratung – mit Kostenfolge – bei privaten Beauftragten, etwa Anwälten, einholen (BN, CNN). Amtsnotare sind somit nur auf den ersten Blick kostengünstiger (CNN).

Amtsnotariat

Viele Kantone der Zentral- und Nordwestschweiz kennen das Amtsnotariat; in einigen Kantonen besteht Personalunion der Urkundsperson und des Grundbuchführers. Die räumlichen und rechtlichen Kenntnisse der Amtsnotare ermöglichen eine auf die im jeweiligen Kanton zugeschnittene Beratung und Belehrung (SG). Die Freizügigkeit würde den heute bestehenden Vorteil des Amtsnotariats – keine Reibungsverluste zwischen Notar und Grundbuchverwalter bzw. keine Abweisungsverfahren – gefährden, was nicht zu unterstützen ist (SH, SZ). Ist die Urkundsperson zugleich Grundbuchverwalter, führt praktisch jeder Tagebucheintrag zum definitiven Eintrag im Grundbuch. Abweisungen erfolgen keine; auch deswegen hat der Kanton Schwyz schweizweit die tiefsten Notariats- und Grundbuchgebühren. Diese Rechtssicherheit des Kunden geht mit dem Grundsatz der freien Wahl des Abschlussortes verloren; die Abweisungen des Grundbuchverwalters werden stark zunehmen (SZ). Im Kanton Thurgau sind einzig die Grundbuchämter und die Notariate für die öffentliche Beurkundung von Rechtsgeschäften über Rechte an Grundstücken zuständig. Durch diese Beschränkung der Beurkundungskompetenz besteht eine grosse Rechtssicherheit. Die Grundbuchämter müssen nur selten Grundbuchanmeldungen abweisen, weil die Voraussetzungen für die Eintragung in das Grundbuch nicht erfüllt sind. Dementsprechend muss auch die Aufsichtsbehörde noch seltener Beschwerden gegen Abweisungsverfügungen behandeln. Das Amtsnotariat hat sich bewährt (TG). Im Kanton Solothurn dürfen lediglich Amtsschreiber Grundstückgeschäfte beurkunden. Die Freizügigkeit führt dazu, dass sämtliche Urkundspersonen der Schweiz, auch im Kanton Solothurn tätige frei erwerbende Notare, Verträge über Grundstücke im Kanton beurkunden dürfen. Es ist zu befürchten, dass das bewährte Amtsnotariat damit unter Druck gerät und mittelfristig sogar abgeschafft werden könnte (SO).

Im Kanton Zürich gibt es in der Praxis – im Gegensatz zu den Kantonen mit lateinischem Notariat – keine Abweisungen von Grundbuchanmeldungen, die sich auf öffentliche Urkunden der Zürcher Urkundsperson stützen. Dies ist eine Folge der Synergieeffekte, wenn dem Notariat auch das Grundbuchamt angegliedert ist (Inspektorat ZH).

Freiberufliches Notariat

Die Regelung würde die freiberuflichen Zuger Urkundspersonen gegenüber freiberuflichen Notaren aus anderen Kantonen benachteiligen (ZG).

Wettbewerbsverzerrungen

Die vorgeschlagene Regelung führt zu einer nationalen Öffnung des Wettbewerbs zwischen den Notariaten in den verschiedenen Kantonen. Amtsnotariate würden in direkter Konkurrenz zum freien Notariat stehen, wobei die für einen wirksamen Wettbewerb notwendigen Instrumente – man denke etwa an kantonale Werbeverbote und enge Gebührenvorgaben – vom Bundesrecht nicht gewährleistet würden. Die einzelnen Notariate könnten sich aufgrund ihrer kantonalen notariatsrechtlichen Auflagen nicht frei und adäquat an die mit der neuen Freizügigkeit im Liegenschaftsbereich einhergehen-