Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
ten in der ganzen Schweiz effizient und günstig abzurufen. Will eine Urkundsperson aber die angedachte Freizügigkeit beanspruchen, wird sie darauf angewiesen sein, einen flächendeckenden permanenten elektronischen Zugang zu möglichst sämtlichen Grundbuchämtern der Schweiz – ähnlich dem Handelsregisterbereich – zu erhalten (Vischer).
Enthaltung
Die vorliegende Frage ist im Endeffekt mehr politischer als juristischer Natur (SSN).
Die Notariatskammer Basel-Stadt geht davon aus, dass die vorgeschlagene Liberalisierung von ihren Mitgliedern unterschiedlich beurteilt wird, und verzichtet daher auf eine Stellungnahme pro oder contra. Sollte allerdings die Freizügigkeit eingeführt werden, sind Rahmenbedingungen zu beachten. Insbesondere wäre der direkte elektronische Zugriff auf die Grundbuchdaten nicht nur den kantonalen, sondern auf Wunsch auch den ausserkantonalen Urkundspersonen zu gewähren (NBS).
Ablehnung
Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, GR, JU, NE, NW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH; CVP, FDP, SVP; SNV, Uni BE, Uni GE, Unil, VSGV).
Ebenso: BN, BNV, CNN, CP, FRI, Häusermann, IGS, NBS, NPBS, ONT, PLR VD, WNV.
Der Vorschlag könnte nur im Rahmen eines Bundesgesetzes über die öffentliche Beurkundung befürwortet werden (BE, BS).
Grundsätzlich verdienen die Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde im Bereich der Liegenschaftsverträge und eine entsprechende Öffnung der kantonalen Schranken Zustimmung. Diese Änderung des geltenden Rechts darf jedoch nicht isoliert – im Rahmen der vorliegenden Gesetzesänderung betreffend die öffentliche Beurkundung – vorgenommen werden, sondern hat im Rahmen einer umfassenderen bundesrechtlichen Neugestaltung der Rahmenbedingungen im Bereich Notariat zu erfolgen (Häusermann). Damit es bei der Qualität der öffentlichen Urkunden in der Schweiz nicht zu einer gefährlichen Nivellierung nach unten kommt, darf die generelle Anerkennung ausserkantonaler Urkunden erst nach dauerhafter Anhebung des Ausbildungsstandards der Urkundspersonen in allen Kantonen auf das Niveau von Basel-Stadt, Genf, Bern und vergleichbaren Kantonen erfolgen (NPBS).
Abgesehen vom Gebot, Grundbuchsachen vorliegend auszunehmen, ist die Bestimmung um einen Satz 2 zu ergänzen: «Die zuständige Behörde des Errichtungskantons bescheinigt auf Verlangen die Zuständigkeit der Urkundsperson und die Einhaltung der Verfahrensvorschriften» (SG).
Zustimmung zu der Rechtsprechung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hat mit guten Gründen bestätigt, weshalb die volle Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde abzulehnen ist (NW, SZ, TG, ZG, ZH; FDP; SNV, Uni GE). Der Schutz der Parteien gegen die Abfassung von ungenauen, unklaren und den örtlichen Verhältnissen zuwiderlaufenden Verträgen ist stärker zu gewichten als die schweizweite Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde (GR, NW). Die Einführung der Freizügigkeit auch im Bereich der Grundstücksgeschäfte folgt einer Extremposition der Lehre (Uni BE).
Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vorliegend geht es nicht um Vertragsfreiheit, sondern um einen Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In diesem Rahmen haben die Parteien ebenso wenig das Recht, ihre Urkundsperson zu wählen wie ihren Richter (VD, VS). Deswegen ist eine Lösung entsprechend Artikel 29 Absatz 4 ZPO vorzusehen, wonach für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, das Gericht – und folglich auch die Urkundsper-