Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Zustimmung. Soweit sie sich nicht auf Grundstücksgeschäfte bezieht, ist sie heute schon weitgehend unumstritten. Diese Freizügigkeit (locus regit actum) rechtfertigt sich jedoch auch für Grundstücksgeschäfte, zumal sie dem bundesrechtlichen Grundsatz der freien Wahl des Abschlussortes entspricht und keine überzeugenden Gründe für eine kantonale «Abschottung» bestehen. Im Jahr 1987 hat das Bundesgericht zwar den Kantonen zugestanden, bei Grundstücksgeschäften die Beurkundungsbefugnis den Urkundspersonen des Lageorts vorzubehalten (BGE 113 II 501 ff.). Dieser Praxis wird jedoch von der überwiegenden Lehre widersprochen, und auch einzelne kantonale Gerichte, etwa das Obergericht Basel-Landschaft in: ZBGR 2002, S. 278 ff., sind dieser Rechtsprechung nicht gefolgt (Uni LU).
Widerstand gegen die Freizügigkeit im Bereich der Grundstücksgeschäfte mag auf einem verständlichen Protektionismus beruhen, ist rechtlich aber unbegründet. Das Argument, «hors-sol»-Urkundspersonen könnten in Unkenntnis lokaler Eigenheiten im Immobiliengeschäft tätig werden, überzeugt nicht, denn sie würden sich verantwortlich machen. Auch gegen die Liberalisierung des Anwaltsmarktes wurden entsprechende Argumente vorgebracht; die Angst hat sich aber als ungerechtfertigt erwiesen (Uni NE).
Vorteile durch Förderung des Wettbewerbs
Die volle Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde ist im Umfeld der heutigen Mobilität der Bevölkerung und der weiträumigen wirtschaftlichen Aktivitäten angebracht. Die Kundschaft wird ihre Notariatsgeschäfte aus einer Hand abwickeln können, selbst wenn Liegenschaften in mehreren Kantonen betroffen sind. Eine gesunde Konkurrenz der verschiedenen kantonalen Notariate wird auch zu einer allmählichen Angleichung der Notariatsgebühren führen, die sich teilweise im reinen Phantasiebereich befinden (BL).
Die Einführung der Freizügigkeit auch im Bereich der Grundstücksgeschäfte stärkt den begrüssenswerten Wettbewerb (economiesuisse), dient der Vereinfachung und lässt den Parteien eine Wahlmöglichkeit (LU). Wesentlich erleichtert wird die zentrale Bewirtschaftung des Liegenschaftsbestands sowie der beurkundungsbedürftigen dinglichen Rechte (economiesuisse).
Vorbild Fusionsgesetz
Das Bundesrecht sieht schon heute in Artikel 70 Absatz 2 des Fusionsgesetzes (FusG; SR 221.301) für den Vertrag auf Vermögensübertragung ausdrücklich vor, dass eine einzige öffentliche Urkunde auch dann genügt, wenn Grundstücke in verschiedenen Kantonen liegen (Uni LU).
Schon seit langer Zeit funktioniert Freizügigkeit im Handelsregisterbereich bestens. Seit dem Erlass des Fusionsgesetzes tragen Grundbuchämter auf der Basis von ausserkantonalen Urkunden Handänderungen aufgrund von Vermögensübertragungen ein. Ausserkantonale Urkunden führen unter anderem auch bei den Erbgängen zu Grundbuchmutationen (Vischer).
Problem der Doppelbeurkundung
Mit der vorgeschlagenen Freizügigkeit der öffentlichen Urkunde soll in erster Linie das Ärgernis der Doppelbeurkundung ausgemerzt werden, die in verschiedenen Kantonen notwendig ist, wenn im Zusammenhang mit anderen beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften, z.B. Eheverträgen oder Sacheinlagegründungen im Gesellschaftsrecht, Grundstücke übertragen werden (SAV).
Die heutige restriktive Praxis erschwert die Abwicklung von Liegenschaftstransaktionen. Dies namentlich dort, wo Handänderungen von in verschiedenen Kantonen gelegenen Liegenschaften Zug um Zug, also Zahlung gegen Grundbucheintrag/Eigentumsübergang, herbeigeführt werden sollen. Die heute fehlende Freizügigkeit verhindert in solchen Fällen materielles Bundesrecht (Vischer).
Elektronischer Zugang im Grundbuchbereich
Im Handelsregisterbereich ist heute eine sehr gute Plattform im Betrieb, die es dem Notar erlaubt, viele für eine Beurkundung erforderliche Informationen von Gesellschaf-