Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

Ebenso: CNN, Häusermann.

Der Vorentwurf überzeugt im grossen Ganzen, obwohl keine dringliche Notwendigkeit für die Kodifizierung der bundesrechtlichen Mindestanforderungen gegeben ist (Inspektorat ZH).

Die allgemeine Stossrichtung der Vorlage, die bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung in das Zivilgesetzbuch aufzunehmen, verdient Zustimmung. Wer heute den Gesetzestext von Artikel 55 Absatz 1 SchlT ZGB liest, wird nämlich in die Irre geführt: Nach der genannten Vorschrift bestimmen die Kantone, wie die öffentliche Beurkundung auf ihrem Gebiet hergestellt wird. Die Rechtswirklichkeit ist indessen eine andere: Im Verlauf der letzten Jahrzehnte hat das Bundesgericht die Legiferierungsfreiheit der Kantone in wichtigen Punkten relativiert, indem es ungeschriebene bundesrechtliche Minimalanforderungen an das Beurkundungsverfahren aufgestellt hat. Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch für die Rechtsanwendenden sollten diese Vorschriften aus dem Gesetz ersichtlich sein (Uni LU).

Indifferenz

Das unterbreitete Vorhaben bringt weder besondere Vor- noch Nachteile (AR).

Ablehnung

Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, BE, FR, GE, GL, JU, SO, TG, TI, UR, VD, VS; CVP, FDP; SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil).

Ebenso: BN, BNV, CP, IGS, NBS, NPBS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.

Sofern der Bund an der Vorlage festhält: Vertiefte Analyse der bestehenden kantonalen Notariatsvorschriften sowie die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für ein eigenständiges eidgenössisches Notariatsgesetz in einer Expertenkommission (BN); umfassende Überarbeitung der vorgesehenen Beurkundungsbestimmungen mit Einbezug von Experten des Beurkundungsrechts und der Notariatspraxis (NPBS); Formulierung der Regelung als Auftrag an die Kantone, ihre kantonalen Gesetze so auszugestalten, dass sie die bundesrechtlichen Mindestanforderungen beinhalten (NBS, Vischer).

Das Gesetzgebungsvorhaben ist aufzugeben, und zwar wegen der Unangemessenheit, der jegliche kantonale Entwicklung der öffentlichen Urkunde lähmenden Starrheit, der Nivellierung nach unten und der Abschwächung der Schutzfunktion der öffentlichen Beurkundung (Unil).

Bewährtes geltendes Recht

Das geltende Recht – mithin die Aufgabenteilung im Bereich der öffentlichen Beurkundung zwischen Bund und Kantonen, verbunden mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – hat sich bewährt; eine Beschneidung kantonaler Kompetenzen (FR, GE, TI, UR; CVP, FDP; SNV, Uni BE, Uni GE) sowie eine Beeinträchtigung des lateinischen Notariats (FR) sind abzulehnen.

Eine Kodifizierung der von Lehre und Rechtsprechung anerkannten bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung – von niemandem verlangt (FDP) – ist nicht notwendig (SO, TG; CVP, FDP; SNV, SSN), denn diese Vorgaben wurden als Selbstverständlichkeiten bereits in die jeweiligen kantonalen Notariatserlasse aufgenommen (SO; CVP; SNV, Uni BE), z.B. die Rechtsbelehrungs-, Unparteilichkeits- und Wahrheitspflicht (SO). Das kantonale Beurkundungsrecht gibt zu keinen Beanstandungen Anlass (FDP). Im Sinn eines möglichst schlanken ZGB ist der Erlass der Artikel 55–55m SchlT ZGB überflüssig (CVP).

Das Notariat in der Schweiz zeichnet sich durch einen hohen Standard aus und bedarf keines Erlasses von bundesrechtlichen Mindestanforderungen. Das auf kantonalem Recht beruhende Notariat funktioniert zuverlässig. Schon heute werden in einem Kanton erstellte Notariatsakte in anderen Kantonen ohne Probleme anerkannt und vollzogen. Zu nennen sind etwa einfache Beglaubigungsakte, Erbschaftsurkunden, aber auch Versammlungsprotokolle im Gesellschaftsrecht und Handelsregisterbereich und