Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
sogar Akte wie ein Vermögensübertragungsvertrag, in dem auswärtige Liegenschaften übertragen werden (Vischer).
Bei den Adressaten der vorgeschlagenen Mindestanforderungen geht es nicht um rechtssuchende Bürgerinnen und Bürger, sondern um fachlich bestens – durch ein Universitätsstudium und ein Praktikum mit vergleichbaren Lehrgängen – ausgewiesene Personen; diese bedürfen dieser «juristischen Kochbuchregeln» nicht (WNV).
Rechtsunsicherheit durch schwierige Abgrenzung zum Bundesrecht
Parallel zu den kodifizierten Mindestanforderungen würde kantonales Recht weiter unberührt stehen. Dies ist bedenklich, zumal es vermehrt zu nicht einfach zu lösenden Abgrenzungsfragen kommen dürfte (GL, TI, VD). Es entsteht ein ungeklärtes Nebeneinander von bundesrechtlichem und von kantonalem Beurkundungsverfahrensrecht. Für die Urkundsperson wird damit die Durchführung eines klar und verständlich geregelten Notariatsprozesses erschwert, für die kantonalen Aufsichtsbehörden wird die Überwachung eines funktionierenden Notariatsprozesses beeinträchtigt und vor allem wird die Rechtssicherheit zu Lasten der Notariatsklienten und der Registerbehörden geschwächt (Uni BE). Die Vorlage führt zu grosser Rechtsunsicherheit (GE, VD; Uni BE), namentlich durch unpräzise Normen (VD). Wenngleich eine Kodifizierung der bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung an sich zu begrüssen ist, vermag der Vorentwurf die anzustrebende Rechtssicherheit nicht zu erreichen. Namentlich die Regelung der Unparteilichkeit ist zu summarisch, zudem sind die Bestimmungen betreffend die Rechtsbelehrungspflicht und die Wahrheitspflicht lückenhaft (VS). Es bestehen Zweifel, ob sich die Vorlage auf alle öffentlichen Urkunden oder auf die Beurkundung von Willenserklärungen bezieht (TI). Die Vorlage stellt nicht klar, ob über die bundesrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehende Regelungen Sache der Kantone oder einer bundesrätlichen Verordnung ist; im vorliegenden Zusammenhang wäre eine präzise Aufgabenverteilung zwischen Eidgenossenschaft und Kantonen durch Bundesgesetz vorzunehmen (JU).
Kodifikation von Mindestanforderungen a priori unmöglich und ungeeignet
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung enthält keine klare, eindeutige Umschreibung der bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung. Zudem beruht der Vorentwurf auf den Auffassungen bloss eines Teils der Doktrin, während andere Autoren zum Teil entschieden widersprechen (VD).
Mindestanforderungen im Bereich der Berufspflichten von Urkundspersonen sind für eine Kodifikation von vornherein ungeeignet. Die Rechtsprechung kann mit der erforderlichen Flexibilität einzelfallgerecht Minimalstandards setzen, während die Gesetzgebung solches als generell-abstrakte Rechtsetzung nicht zu leisten vermag (Uni BE).
Nivellierung nach unten
Werden Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung kodifiziert, bleibt das Bundesgericht an die neue Gesetzgebung strikte gebunden. Für eine Rechtsfortbildung ist kein Raum; zu Ende gedacht wird es im Sinn einer Nivellierung nach unten nur noch Mindestanforderungen geben (SNV, Uni BE).
Umfassendes Bundesbeurkundungsgesetz statt Mindestanforderungen
Eine gesetzliche Verankerung der von Lehre und Rechtsprechung anerkannten bundesrechtlichen Mindestanforderungen an die öffentliche Beurkundung steht im Widerspruch zu der Vereinheitlichung des Verfahrensrechts durch die Schweizerische Zivilprozessordnung. Es ist nur konsequent, auch das Beurkundungsrecht umfassend in Form eines separaten Bundesgesetzes zu regeln (GL).
Nach einer erst noch zu schaffenden Bundeskompetenz ist ein umfassendes eidgenössisches Gesetz über die öffentliche Beurkundung zu erarbeiten. Entsprechend dem Modell des Anwaltsgesetzes hat der Erlass den Grundsätzen nach auch die Notariatsprozesse, den mi-