Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
nimalen Inhalt der Urkunde, die Ausbildung, das Aufsichts- und Disziplinarwesen, die Gebühren und die Haftung usw. zu regeln (BE).
3.3 Elektronische öffentliche Beurkundung Zustimmung
Die vorgeschlagene elektronische öffentliche Beurkundung wird begrüsst (AG, BL, GR, LU, NE, OW, SG, SH, UR, VS, ZG, ZH; CVP, FDP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SGB, SGV, SV, Uni NE).
Ebenso: BNV, Häusermann, Inspektorat ZH.
E-Government
Die Einführung der elektronischen Urschrift ist ein wertvoller Beitrag zum E-Government (SV). Darin ist ein innovativer, unabwendbarer und zugleich anspruchsvoller Schritt nach vorne in die Richtung der ausschliesslich elektronischen Beurkundung zu sehen, der eine vorsichtige Annäherung verdient (NE).
Die Vorlage kann als Bestrebung des Gesetzgebers erachtet werden, durch Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen und mit Hilfe der heutigen Informations- und Kommunikationstechnik einen zeitgemässen, effizienten und wirtschaftlichen elektronischen Geschäftsverkehr zu fördern (economiesuisse).
Medienbruchfreiheit
Die Möglichkeit der uneingeschränkten Einführung der elektronischen Beurkundung ist zu begrüssen (BL). Die vorgeschlagenen Änderungen sind in sich stimmig und stellen einen konsequenten Ansatz ohne Medienbruch dar (SP). Die zeitlichen und finanziellen Vorteile, die mit der Medienbruchfreiheit (CVP, SP, SVP; economiesuisse) einhergehen, kommen dabei den Kunden der Notare zugute (NE).
Ergänzungsvorschläge
Intertemporales Recht
Aufgrund der teilweise gewichtigen Auswirkungen des Gesetzesentwurfs auf kantonaler Ebene sind lange Übergangsfristen vorzusehen (SH).
Fernbeurkundung
Im Handelsrecht wächst mit der fortschreitenden Internationalisierung das Bedürfnis, dass beispielsweise Generalversammlungen an verschiedenen Orten gleichzeitig stattfinden können. Eine gesetzliche Verankerung einer Fernbeurkundung, von Vorteil im Obligationenrecht, ist zu begrüssen. Die Beurkundung einer komplett virtuell stattfindenden Generalversammlung ist hingegen abzulehnen (Inspektorat ZH).
Ablehnung
Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, AR, BE, BS, FR, GE, GL, JU, NW, SO, SZ, TG, TI, VD; EVP; SBV, SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil, VSGV).
Ebenso: BN, CNN, CP, Lehmann, NBS, NPPS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.
Bedürfnis
Es ist fraglich, ob ein echtes Bedürfnis nach rein elektronischen Urkunden besteht (BS, GE, JU; SSN, VSGV). Die Bedeutung der öffentlichen elektronischen Urkunde wird überbewertet (BS; VSGV). Nicht alles, was sich technisch machen lässt, ist auch sinnvoll. Es ist eine zunehmende Informatiklastigkeit und ein Hang zu zentralen Datenbanken des Bundes festzustellen (EVP). Die Elektronik birgt erhebliche Risiken (SSN). Es sollte auf die Rechtssicherheit und auf die Bedürfnisse (BS) des Publikums fokussiert werden (AR). In diesem Zusammenhang besteht Klärungsbedarf (AR).