Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Es stellt sich die Frage nach dem Sinn und dem Nutzen einer rein elektronischen Beurkundungsform (SO, VD). Möglicherweise ist zwischen Beurkundungen im Gesellschaftsrecht und solchen im privaten Bereich zu unterschieden, z.B. was Liegenschaften, Ehe- und Erbverträge anbelangt (AR).
Ein Bedürfnis kann für elektronische Beglaubigungen sowie für Tatsachenbeurkundungen nachvollzogen werden, nicht jedoch bei Parteierklärungen (Vischer). Öffentlich zu beurkundende Transaktionen sind keine Massengeschäfte, deshalb besteht kein Bedürfnis (Lehmann).
Notwendigkeit neuer Bestimmungen
Weil die rechtlichen Grundlagen für die elektronischen Ausfertigungen auf Kantonsebene bereits geschaffen worden sind, sind bundesrechtliche Normen in diesem Bereich nicht notwendig (TG). Es genügt, wenn der Bund die technischen Anforderungen vorschreiben kann (AI). Aufgrund der Vielzahl und der Häufigkeit von Revisionen verschiedener technischer Erlasse ist es für die Kantone schwierig, mit den Entwicklungen Schritt zu halten und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen (GE). Gesetzesänderungen, insbesondere wenn sie zu technischen Anpassungen der Systeme führen, verursachen bei den Kantonen einen erheblichen Aufwand und sind mit nicht unwesentlichen Kosten verbunden (BS, VD; EVP; VSGV).
Zeitpunkt
Mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit sowie auf den Umstand, dass das Grundbuch zum Teil immer noch auf Papier geführt wird, wäre eine gänzliche Verabschiedung von der Papierurschrift verfrüht (FR, GE). Die Zeit für die Einführung einer elektronischen Urschrift ist noch nicht reif (NW, SZ). Nur wenige Personen sind heute bzw. mittel- bis längerfristig (VSGV) überhaupt in der Lage, ihre Unterschrift mittels einer qualifizierten (VD) elektronischen Signatur zu leisten (BS; EVP). Rein elektronische Urkunden werden Papierurkunden in absehbarer Zeit auch nicht verdrängen (AR, SO). Vorerst sind mit der elektronischen Anmeldung bzw. mit der elektronischen Ausfertigung (BS, NW) Erfahrungen zu sammeln (BE). Im heutigen Zeitpunkt liegen noch keine solchen Erfahrungen vor, so dass keine Aussage darüber möglich ist, ob sich diese neue Form überhaupt bewährt hat. Solche Erfahrungen müssen aber unbedingt vorliegen und ausgewertet werden, bevor mit der öffentlichen elektronischen Urschrift eine weitere Neuerung eingeführt wird (VSGV).
Effizienz
Das Verfahren für die Errichtung elektronischer Urkunden ist kompliziert und setzt sowohl bei der Urkundsperson wie bei den Urkundsparteien eine entsprechende Infrastruktur voraus (SO). Durch die «Elektronifizierung» leiden das Beurkundungsverfahren und die öffentliche Beurkundung selbst (SSN), ohne einen Beitrag zur Rechtssicherheit zu liefern (GE). Eine Zeitersparnis ist nicht ersichtlich, da die Vertragsparteien beim Beurkundungsvorgang persönlich anwesend sein müssen (BS). Von den zeitlichen Vorteilen wird lediglich die Verwaltung profitieren können. Dies wird vor allem zu Lasten des Übereilungsschutzes und deshalb auf Kosten der unerfahreneren Parteien erfolgen (Uni GE).
Die bisherigen Ergebnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des elektronischen Geschäftsverkehrs sind ernüchternd. Der Postweg geht viel schneller, viele Register fordern die Kunden geradezu auf, weiterhin den Postweg zu benützen (Vischer).
Medienbruchfreiheit
Heute wird wohl nirgends medienbruchfrei gearbeitet, weil die Parteien sowohl bei der Selbstlesung als auch bei der Vorlesung ein Papierexemplar vor sich haben möchten (SNV). Medienbruchfreies Arbeiten wird rein quantitativ gesehen, wenn überhaupt, erst dann ein Thema sein, wenn die Kantone den elektronischen Geschäftsverkehr nicht nur erlauben, sondern obligatorisch erklären (SNV). Der heute vorhandene Medienbruch ist auch nicht als wirklich nachteilig zu erachten (AR, SO). Zwischen der Darstellung auf dem Bildschirm und dem Papierausdruck kommt es bisweilen zu unerklärlichen Abweichungen (GE).