Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Solange Papierausfertigungen für die privaten Parteien erforderlich bleiben, was richtigerweise noch Jahrzehnte der Fall sein wird, bleibt ein Medienbruch unvermeidbar (BN). Die Urschrift in Papierform und in elektronischer Form müsste unausweichlich für eine lange Dauer gemeinsam existieren. Man denke etwa an die notfallmässige Anrufung eines Notars, der im Spital den letzten Willen der Partei beurkundet. Es ist schwer vorstellbar, wie er in der genannten Situation rein elektronisch beurkunden könnte (CNN).
Gegenstand und Umfang des Vorentwurfs
Erforderlich wäre ein umfassendes eidgenössisches Gesetz über die öffentliche Beurkundung (BE). Der Vorentwurf verhilft der elektronischen öffentlichen Beurkundung nicht zum Durchbruch (Uni BE).
Die Koordinationsaufgabe des Bundes besteht nur gerade darin, die notwendigen technischen Grundlagen und deren Verwendung festzulegen, nicht um damit eine einheitliche Prozessordnung zu schaffen, sondern um eine einheitliche registerliche Behandlung der elektronischen Urkunden zu ermöglichen. Zur Herstellung von Urkunden auf elektronischen Trägern bedarf es im Übrigen keiner zusätzlichen Grundlage im formellen Sinn. Die grundsätzliche Zulässigkeit ergibt sich schon aus der Vorschrift von Artikel 14 Absatz 2bis OR. Das Gesetzgebungsprojekt soll auf die Notwendigkeit der Einführung und Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs redimensionalisiert werden (SNV).
3.4 Bemerkungen grundsätzlicher Natur
Systematik
Fraglich ist, ob der Schlusstitel des ZGB der richtige Ort für die neuen Vorschriften darstellt; vielmehr ist zu prüfen, das bundesrechtliche Beurkundungsrecht in einem separaten Erlass (AR, OW, ZH; Uni BE) oder in einem besonderen Abschnitt des ZGB oder des OR zu regeln (AR). Die vorliegende Regelung ist nicht im Schlusstitel zum ZGB zu verankern (BS), wo sie einen Fremdkörper darstellt (SSN), sondern im Hauptteil des ZGB; dies trägt der Würde und Bedeutung des Beurkundungswesens besser Rechnung als die Unterbringung in einer «Rumpelkammer im Hinterhof der gesetzlichen Architektur». Am geeignetsten erscheint eine Platzierung im Anschluss an die Regeln über das Grundbuch, d.h. in neuen Artikel 978 ff. ZGB (BS).
Es sprechen gute Gründe für die Regelung im Schlusstitel des ZGB. So ist es nicht unüblich, dass öffentlich-rechtliche Verfahrensvorschriften mit Bezug auf das Zivilrecht im ZGB oder im OR geregelt sind, z.B. die Bestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, des Grundbuch- oder des Handelsregisterrechts (Inspektorat ZH).
Bundesbeurkundungsgesetz
Wenngleich eine Kodifikation der Mindestanforderungen befürwortet wird, ist zu prüfen, ob – unter Schaffung der erforderlichen Verfassungsgrundlage – ein Bundesgesetz über das Notariat zu erlassen sei. Dies wäre nur konsequent, nachdem bereits die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung auf Bundesebene geregelt sind (BL).
Sonderregelung des Erbrechts
Der Erlass einer Bestimmung über den Beurkundungsvorgang des Hauptverfahrens bietet Gelegenheit, auch die ebenfalls bundesrechtlichen erbrechtlichen Beurkundungsvorschriften als solche auf ihre Zweckmässigkeit und Praktikabilität zu überprüfen. Allgemeine bundesrechtliche Form (Art. 55i VE SchlT ZGB) und erbrechtliche Beurkundungsform sollten einander angepasst werden, umso mehr, als letztere durch ihre relative Kompliziertheit – Verfahren als solches, Beizug von Zeugen samt notwendigen Bescheinigungen – immer wieder zu Formmängeln führt. Die Harmonisierung sollte zweckmässigerweise jetzt, bei Gelegenheit des Erlasses der Artikel 55 ff. SchlT ZGB, erfolgen und nicht auf den ungewissen Zeitpunkt einer grösseren Erbrechtsreform verschoben werden (Uni LU).