Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Blick auf die Möglichkeiten der Platzersparnis (VS; economiesuisse) und die finanziellen Auswirkungen enorme Vorteile für die Notare, Kantone sowie für die Kunden bringen (NE).
Vom Bund betriebenen Datenbank
Es ist vernünftig, eine nationale Datenbank zur Aufbewahrung der elektronischen öffentlichen Urkunden vorzusehen (AR), die den Kantonen eine einheitliche Arbeitsweise ermöglichen wird, und vor allem die Aufteilung der Kosten für die Entwicklung und den Unterhalt einer Infrastruktur, die eine hohe Qualität aufweisen muss (LU). Es handelt sich bei den Urkundspersonen aufgrund der verschiedenen Systeme um eine Vielzahl unterschiedlich informatikversierter Menschen (AR). Auch wenn die vorgeschlagene Bestimmung in die bisherige Zuständigkeit der Kantone eingreift, ist die Aufbewahrung und Registrierung von öffentlichen Urkunden eine hochsensible Aufgabe, die laufend dem technischen Fortschritt anzupassen ist. Selbst wenn die Zuständigkeit bei den Kantonen verbleiben würde, käme man nicht um bundesrechtliche Minimalstandards und eine Vereinheitlichung bei den technischen Vorschriften herum, da sonst der interkantonale Austausch von elektronischen öffentlichen Urkunden kaum einwandfrei funktionieren würde. Sind aber gewisse einheitliche Richtlinien erforderlich, ist zur Vereinfachung die gesamte Übertragung dieser hochsensiblen Aufgaben auf eine einzige Stelle – nämlich den Bund – zu favorisieren (SH). Eine zentrale Ablage wird dem Bedürfnis nach mehr Transparenz gerecht und lässt eine Effizienzsteigerung erwarten (ZH). Aus Effizienzgründen ist es sinnvoll, das System zur Aufbewahrung und Registrierung dem Kompetenzbereich des Bundesamtes für Justiz zuzuweisen (LU).
Die Vorteile der vorgeschlagenen Aufbewahrung der Urkunden sind im Fall der Aufgabe der Notariatstätigkeit und der damit einhergehenden Übernahme der Urkunden durch eine andere Urkundspersonen oder durch den Staat nicht zu leugnen (NE).
Eigentümerschaft über die Daten
Die Eigentümerschaft über die Urkunden soll unberührt bleiben. Damit wird die jederzeitige Verfügungsmacht über die Urkunden garantiert (NE).
Ergänzungs- und Änderungsvorschläge
Regelungsdichte
Zur Präzisierung und Ergänzung sind klare Bestimmungen zu Datenhoheit, Archivierung und Endarchivierung der elektronischen öffentlichen Urkunde im Gesetz zu regeln (ZH).
Zentralisierung
Ein zentralisiertes System zur Aufbewahrung und Registrierung von elektronischen öffentlichen Urkunden muss mit einer Langzeitsicherung und mit einer einheitlichen Verwaltung der Urkunden einhergehen (FR).
Wird die elektronische öffentliche Beurkundung zugelassen, ist eine bundesrechtliche Lösung mit einer zentralen und einheitlichen Informatiklösung allfälligen kantonalen Einzellösungen auf jeden Fall vorzuziehen, weil die Bundeslösung massgeblich zur Rechtssicherheit im elektronischen Geschäftsverkehr beitragen würde (AR).
Der Bundesrat ist aufgefordert, die Vorlage mit detaillierten Angaben zu den Vor- und Nachteilen von dezentralen Urkundendatenbanken oder einer zentralen Lösung zu ergänzen (ZG).
Zugang
Die Datenbank wirft die Frage nach der Vertraulichkeit der Daten auf (GE). Den mit der Eröffnung von letztwilligen Verfügungen betrauten Stellen müsste ein Einsichts- und Zugriffsrecht eingeräumt werden (BS). Soll ein Einsichtsrecht bzw. ein erweiterter Zugang für Behörden und allfälligen Dritten (BE) betreffend die Urkunden eingerichtet werden, ist dies zumindest in den Grundzügen (BE) bzw. genau (SZ) und klar (LU) im Gesetz selber zu regeln (AG, BE).