Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193
Änderungsvorschläge
Der missverständliche Begriff «prozessrechtliche» Erklärungen, der auf Erklärungen im verwaltungs-, zivil- oder strafprozessualen Verfahren hinweist, ist durch den in Lehre und Praxis anerkannten Ausdruck «veranstaltungsgebundene» Erklärungen zu ersetzen (SZ).
Der Begriff «Dokument» ist durch «Urkunde» zu ersetzen, denn das Ergebnis der öffentlichen Beurkundung ist die öffentliche Urkunde (BE).
Der Begriff «à raison du lieu» (örtlich zuständig) ist nicht in Einklang mit Artikel 55m VE SchlT ZGB betreffend Anerkennung der Urkunde. Wörtlich ausgelegt könnte man zudem «à raison de la matière» (sachlich zuständig) so verstehen, dass gewisse Notare ausschliesslich Grundstücksgeschäfte beurkunden dürften, während andere im Bereich des Erbrechts oder des Gesellschaftsrechts zuständig wären (Uni NE).
Die vorliegende Legaldefinition ist um weitere Begriffe zu erweitern, z.B. Urschrift, elektronische öffentliche Beurkundung, Ausfertigung, Kopie, Beglaubigung, Urkundsperson, Nebenperson (AG).
Weil die Daten der amtlichen Vermessung mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde die Beweiskraft öffentlicher Urkunden erlangen (Art. 29 VAV; SR 211.432.2), ist der Personenkreis um die im Geometerregister eingetragenen patentierten Ingenieur-Geometer zu erweitern (SZ).
Ablehnung
Die vorgeschlagene Regelung wird abgelehnt (AI, FR, GE, GL, JU, SO, TG, TI, UR, VD, VS; CVP, FDP; SNV, SSN, Uni BE, Uni GE, Unil).
Ebenso: BN, BNV, CP, IGS, NBS, NPBS, ONT, PLR VD, Vischer, WNV.
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen Willens- und Sachbeurkundungen und legen für Feststellungsbeurkundungen besondere Verfahren fest; auf diese Besonderheiten wird keine Rücksicht genommen (SNV). Wiewohl die Definition der öffentlichen Urkunde der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnommen ist, wäre der Anwendungsbereich klarer abzugrenzen. So entsprechen etwa eine Unterschriftsbeglaubigung oder ein gerichtlicher Vergleich in einem Prozess über privatrechtliche Ansprüche der vorliegenden Definition. Die Artikel 55a ff. VE SchlT ZGB sind aber nicht dazu bestimmt, die erwähnten Fälle zu regeln (Unil).
4.2 Vorschriften der Kantone (Art. 55a) Zustimmung
Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BL, BS, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, ZG, ZH; EVP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SGB, SGV, SV, Uni LU, Uni NE, VSGV).
Ebenso: CNN, Häusermann.
Die Botschaft hat namentlich auf die Frage einzugehen, ob die zu kodifizierende Rechtsprechung als Auslegungshilfe weiter gilt (OW).
Änderungsvorschläge
Weil detailliertere Bestimmungen in einer Verordnung zu regeln sind, ist die Norm um einen Absatz 2 zu ergänzen:
«2 Der Bundesrat schafft nach den nachfolgenden Bestimmungen eine Verordnung, welche Mindestvorschriften zum Verfahrensablauf, der Sprache, der Aus- und Weiterbildung von Urkundspersonen, der Aufsicht, dem Inhalt und der Form von öffentlichen Urkunden enthält» (SBV).
Man könnte die Bestimmung um einen Absatz 2 wie folgt ergänzen:
«Les cantons fixent les modalités de rémunération des officiers publics» (Uni NE).