Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/51: Zivilgesetzbuch (Änderung betreffend öffentliche Beurkundung) · 45 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.111250 / 233.1/2011/01193

Statt zu gestatten, gestützt auf Artikel 55k VE SchlT ZGB betreffend Anwendung bundesrechtlichen statt kantonalen Verfahrens etwa Grundstückkäufe nach dem Verfahren über Erbverträge zu beurkunden, ist es zweckmässiger, die Artikel 499 ZGB (betr. Errichtungsform öffentlicher letztwilliger Verfügung), Artikel 500 ZGB (betr. Mitwirkung des Beamten), die Ausstandsvorschriften für Urkundspersonen nach Artikel 503 ZGB sowie die Spezialvorschrift für Erbverträge nach Artikel 512 Absatz 2 ZGB (betr. Gleichzeitigkeit der Willensmitteilungen der Vertragsparteien gegenüber der Urkundsperson) aufzuheben und im Rahmen der erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB lediglich das Erfordernis der beiden Beurkundungszeugen beizubehalten (BS).

Kreis beurkundungsbedürftiger Rechtsgeschäfte

Es ist grundlegend zu überprüfen, welche Rechtsgeschäfte noch einer öffentlichen Beurkundung würdig sind bzw. neu dieser Formvorschrift unterstellt werden sollten (AR).

Verfassungsmässigkeit

Die Legiferierungszuständigkeit des Bundes lässt sich auf die allgemeine Privatrechtskompetenz nach Artikel 122 BV stützen. Zudem kann, nachdem das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung ungeschriebene Minimalanforderungen an die öffentliche Beurkundung herausgearbeitet hat, dem Gesetzgeber kein geringerer Legiferierungsspielraum offen stehen. Dies gilt auch für jene der vorgeschlagenen Normen wie Artikel 55d VE SchlT ZGB betreffend Urkundspflicht sowie Artikel 55h VE SchlT ZGB betreffend Schweigepflicht, die mit dem materiellen Privatrecht nur indirekt zusammenhängen (Uni LU).

Es bestehen Bedenken wegen der Verfassungsmässigkeit der Vorlage (JU, SO, VD; SNV, Uni BE). Die auf die Bundeszuständigkeit im Bereich des Zivilrechts abgestützte Verfassungsgrundlage für die vorgeschlagene, weitreichende Regelung des Beurkundungswesens erscheint als nicht ausreichend. Die Regelung der öffentlichen Beurkundung obliegt den Kantonen; der Bund kann dazu nur Bestimmungen erlassen, soweit dies für die Verwirklichung des Bundeszivilrechts unabdingbar ist (SO, VD). Der Vorentwurf geht mit verschiedenen Bestimmungen darüber hinaus, was sich im Rahmen der Verfassung aus der Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung des bundesrechtlichen Begriffs der öffentlichen Urkunde ergibt (Unil). Die Regelung der Ausbildung und der Aufgaben der Urkundspersonen ist als kantonales öffentliches Recht der Bundeszuständigkeit entzogen (VD).

Die Vorlage zerstört verfassungsmässig verbürgte Garantien: Der Bund schützt die kulturelle Vielfalt des Landes (Art. 2 Abs. 2 BV), die Sprachenvielfalt und -freiheit sind gewährleistet (Art. 4, 18 und 69 Abs. 3 BV) und die Kantone bestimmen nach Artikel 70 Absatz 1 BV ihre Amtssprachen (ONT).

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Es ist zu prüfen, ob nicht sinnvollerweise in den gesetzlichen Bestimmungen zur ganzen Vorlage (Art. 55–55t, also über Art. 55r VE SchlT ZGB hinaus) die Befugnis des Bundesrats festgeschrieben werden soll, bestimmte Einzelheiten auf dem Verordnungsweg zu regeln (Uni LU).

Zusätzliche Mindestanforderungen

Prüfenswert ist die Verankerung von Mindestbestimmungen betreffend die Aufsicht über Notare im Bundesrecht (OW).

4 Einzelne Bestimmungen des Vorentwurfs

4.1 Öffentliche Beurkundung. Begriff (Art. 55) Zustimmung

Die vorgeschlagene Regelung wird begrüsst (AG, BL, BS, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SH, ZG, ZH; EVP, SP, SVP; economiesuisse, SAV, SBV, SGB, SGV, SV, Uni LU, VSGV).

Ebenso: CNN, Häusermann.