Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
In der Beschreibung für die Verträglichkeitsgruppe S vor "Wirkung" einfügen:
"gefährliche".
2.2.1.1.8 wird zu 2.2.1.4.
In der Begriffsbestimmung für "GEGENSTÄNDE MIT EXPLOSIVSTOFF, EXTREM UNEMPFINDLICH (GEGENSTÄNDE, EEI): UN-Nummer 0486" streichen:
"detonierende" und "(EIDS)".
In alphabetischer Reihenfolge einfügen:
"PATRONEN FÜR WERKZEUGE, OHNE GESCHOSS: UN-Nummer 0014
In Werkzeugen verwendeter Gegenstand, der aus einer geschlossenen Treibladungshülse mit Zentral- oder Randfeuerung mit oder ohne Ladung aus Treibladungspulver oder aus Schwarzpulver besteht, aber ohne Geschoss."
2.2.1.1 Einen neuen Absatz 2.2.1.1.8 mit folgendem Wortlaut einfügen:
"2.2.1.1.8 Ausschluss aus der Klasse 1
2.2.1.1.8.1 Ein Stoff oder Gegenstand darf auf der Grundlage von Prüfergebnissen und der
Begriffsbestimmung der Klasse 1 mit Genehmigung der zuständigen Behörde eines einer Vertragspartei des ADR/ADN aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wobei diese zuständige Behörde auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine Vertragspartei des ADR/ADN ist, erteilte Genehmigung anerkennen kann, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß dem RID, dem ADR, dem ADN, dem IMDG-Code oder den technischen Anweisungen der ICAO anwendbaren Verfahren erteilt.
2.2.1.1.8.2 Mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 2.2.1.1.8.1 darf ein
Gegenstand aus der Klasse 1 ausgeschlossen werden, wenn drei unverpackte Gegenstände, die für die vorgesehene Funktion durch ihre eigenen Zünd- oder Anzündmittel oder durch externe Mittel einzeln aktiviert werden, folgende Prüfkriterien erfüllen:
a) Temperatur an keiner Außenfläche größer als 65 °C; kurzzeitige Temperaturspitzen von bis zu 200 °C sind dabei zulässig;
b) kein Bruch oder keine Zertrümmerung des externen Gehäuses und keine Bewegung des Gegenstandes und davon abgelöster Teile um mehr als einen Meter in jede Richtung;
Bem. Wenn die Unversehrtheit des Gegenstandes im Falle eines externen Brands beeinträchtigt werden kann, müssen diese Kriterien anhand einer ENTWURFBrandprüfung, wie beispielsweise in der Norm ISO 12097-3 beschrieben, geprüft werden.
c) kein hörbarer Knall mit einem Spitzenwert über 135 dB (C) in einem Meter Entfernung;