Vorlage ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten

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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1

Geräte befördert werden, mit Ausnahme der Vorschriften dieses Absatzes nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in Verpackungen verpackt sind, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zu Bruch gehen, durchstoßen werden oder ihren Inhalt freisetzen können. Die Verpackungen müssen so ausgelegt sein, dass sie den Bauvorschriften des Abschnitts 6.1.4 oder 6.6.5 entsprechen.

Diese Verpackungen müssen den allgemeinen Verpackungsvorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1 und 4.1.1.2 entsprechen und müssen in der Lage sein, nach einem Fall aus einer Höhe von 1,20 m die medizinischen Instrumente und Geräte zurückzuhalten.

Die Verpackungen müssen mit «GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES INSTRU-MENT» oder «GEBRAUCHTES MEDIZINISCHES GERÄT» gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von Umverpackungen müssen diese in gleicher Weise gekennzeichnet sein, es sei denn, die Aufschrift bleibt sichtbar."

Abschnitt 2.2.8

2.2.8.1.2 "C1 – C10 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr" ändern in:

"C1 – C11 Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten".

Die Eintragung "C11 Gegenstände" einrücken, damit sie unter die neue Überschrift für "C1 – C11" fällt.

"CT Ätzende giftige Stoffe" ändern in:

"CT Ätzende giftige Stoffe und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten"

Nach "CT2 feste Stoffe" einfügen:

"CT3 Gegenstände".

2.2.8.1.6 Am Ende folgende Tabelle hinzufügen:

"Tabelle 2.2.8.1.6: Zusammenfassende Darstellung der Kriterien des Absatzes 2.2.8.1.6

Verpa- Einwir- Beobach- Auswirkungen ckungs- kungszeit tungszeitr gruppe aum

I ≤ 3 min. ≤ 60 min. Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke

II > 3 min. ≤ 1 h ≤ 14 Tage Zerstörung des unverletzten Hautgewebes

ENTWURFin seiner gesamten Dicke

III > 1 h ≤ 4 h ≤ 14 Tage Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke

III – – Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumoberflächen, die bei einer Prüftemperatur