Vorlage ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten

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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1

von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet, wenn sie an beiden Werkstoffen geprüft wurden

2.2.8.3 "Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr" ändern in:

"Ätzende Stoffe ohne Nebengefahr und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten".

"Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en)" ändern in:

"Ätzende Stoffe mit Nebengefahr(en) und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten".

Unter dem Klassifizierungscode "C11" in numerischer Reihenfolge einfügen:

"1774 FEUERLÖSCHERLADUNGEN, ätzender flüssiger Stoff

2028 RAUMBOMBEN, NEBELBOMBEN, NICHT EXPLOSIV, ätzenden flüssigen Stoff enthaltend, ohne Zünder

3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder 3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN IN AUSRÜSTUNGEN, ätzende Stoffe enthaltend, oder

3477 BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN, MIT AUSRÜSTUNGEN VER-PACKT, ätzende Stoffe enthaltend".

Unter "giftig CT" einen neuen Kasten mit folgendem Inhalt hinzufügen:

"

CT3 3506 QUECKSILBER IN HERGESTELLTEN GEGENSTÄNDEN

Gegenstände

"

Abschnitt 2.2.9

2.2.9.1.7 erhält folgenden Wortlaut:

"Lithiumbatterien

2.2.9.1.7 Zellen und Batterien, Zellen und Batterien in Ausrüstungen oder Zellen und Batte-

rien mit Ausrüstungen verpackt, die Lithium in irgendeiner Form enthalten, müssen der UN-Nummer 3090, 3091, 3480 bzw. 3481 zugeordnet werden. Sie dürfen unter diesen Eintragungen befördert werden, wenn sie den folgenden Vorschriften entsprechen:

a) jede Zelle oder Batterie entspricht einem Typ, für den nachgewiesen wurde, dass er die Anforderungen aller Prüfungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt;

Bem. Batterien müssen einem Typ entsprechen, für den nachgewiesen wur-ENTWURFde, dass er die Prüfanforderungen des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 erfüllt, unabhängig davon, ob die Zellen, aus denen sie zusammengesetzt sind, einem geprüften Typ entsprechen.