Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
5.5.3.4.2 Die Kennzeichnungen müssen dauerhaft und lesbar sein und an einer Stelle und in
einer in Bezug auf das Versandstück verhältnismäßigen Größe angebracht sein, dass sie leicht sichtbar sind.
5.5.3.5 Fahrzeuge und Container, die unverpacktes Trockeneis enthalten
5.5.3.5.1 Wenn Trockeneis in unverpackter Form verwendet wird, darf es nicht in direkten
Kontakt mit dem Metallaufbau des Fahrzeugs oder Containers gelangen, um eine Versprödung des Metalls zu verhindern. Um eine ausreichende Isolierung zwischen dem Trockeneis und dem Fahrzeug oder Container sicherzustellen, muss ein Abstand von mindestens 30 mm eingehalten werden (z.B. durch Verwendung von Werkstoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit, wie Holzbohlen, Paletten usw.).
5.5.3.5.2 Wenn Trockeneis um Versandstücke angeordnet wird, müssen Maßnahmen ergrif-
fen werden, um sicherzustellen, dass nach der Dissipation des Trockeneises die Versandstücke während der Beförderung in ihrer ursprünglichen Lage verbleiben.
5.5.3.6 Kennzeichnung der Fahrzeuge und Container
5.5.3.6.1 Fahrzeuge und Container, die gefährliche Güter zur Kühlung oder Konditionierung
enthalten, müssen an jedem Zugang an einer für Personen, welche das Fahrzeug oder den Container öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle mit einem Warnkennzeichen gemäß Absatz 5.5.3.6.2 versehen sein. Dieses Kennzeichen muss so lange auf dem Fahrzeug oder Container verbleiben, bis folgende Vorschriften erfüllt sind:
a) das Fahrzeug oder der Container wurde belüftet, um schädliche Konzentrationen des Kühl- oder Konditionierungsmittels abzubauen, und
b) die gekühlten oder konditionierten Güter wurden entladen.
5.5.3.6.2 Das Warnkennzeichen muss rechteckig, mindestens 150 mm breit und mindestens
250 mm hoch sein. Das Warnkennzeichen muss folgende Angaben enthalten:
a) den Ausdruck «WARNUNG» in roten oder weißen Buchstaben mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben, und
b) unter dem Symbol die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 2 angegebene Benennung, gefolgt von dem Ausdruck «ALS KÜHLMITTEL» bzw. «ALS KONDITIO-NIERUNGSMITTEL», in schwarzen Buchstaben auf weißem Grund mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm in einer amtlichen Sprache des Ursprungslandes und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Ver-ENTWURFeinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
Beispiel: «KOHLENDIOXID, FEST, ALS KÜHLMITTEL».
Das Kennzeichen ist nachstehend abgebildet.