Vorlage ADR

Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten

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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1

"Bei wiederbefüllbaren Duckgefäßen darf die Konformitätsbewertung von Ventilen und anderen abnehmbaren Zubehörteilen, die eine direkte Sicherheitsfunktion haben, getrennt von …".

6.2.3.9 Einen neuen Absatz 6.2.3.9.7 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"6.2.3.9.7 Kennzeichnung von Flaschenbündeln

6.2.3.9.7.1 Einzelne Flaschen eines Flaschenbündels müssen in Übereinstimmung mit Unter-

abschnitt 6.2.3.9 gekennzeichnet sein.

6.2.3.9.7.2 Ein dauerhaft am Rahmen des Flaschenbündels angebrachtes Schild muss fol-

gende Kennzeichnung aufweisen:

a) die in Absatz 6.2.2.7.2 b), c), d) und e) festgelegten Zertifizierungskennzeichen;

b) die in Absatz 6.2.2.7.3 f), i) und j) festgelegten betrieblichen Kennzeichen und die Bruttomasse, welche die Masse des Rahmens des Flaschenbündels und alle dauerhaft angebrachten Teile (Flaschen, Sammelrohr, Ausrüstungsteile und Ventile) umfasst. Flaschenbündel zur Beförderung von UN 1001 Acetylen, gelöst, und UN 3374 Acetylen, lösungsmittelfrei, müssen mit der Taramasse gemäß Norm EN 12755:2000 Bestimmung 5.4 Absatz a) 6) versehen sein; und

c) die in Absatz 6.2.2.7.4 n), o) und, sofern anwendbar, p) festgelegten Herstellungskennzeichen.

6.2.3.9.7.3 Die Kennzeichen müssen in drei Gruppen auf dem Schild angeordnet werden:

a) die Herstellungskennzeichen müssen die oberste Gruppe bilden und nacheinander in der in Absatz 6.2.3.9.7.2 c) angegebenen Reihenfolge erscheinen;

b) die betrieblichen Kennzeichen des Absatzes 6.2.3.9.7.2 b) müssen die mittlere Gruppe bilden, wobei dem betrieblichen Kennzeichen gemäß Absatz 6.2.2.7.3

f) unmittelbar das betriebliche Kennzeichen gemäß Absatz 6.2.2.7.3 i), sofern dieses vorgeschrieben ist, vorangestellt sein muss;

c) die Zertifizierungskennzeichen müssen die unterste Gruppe bilden und in der in Absatz 6.2.3.9.7.2 a) angegebenen Reihenfolge erscheinen."

6.2.3 Einen neuen Unterabschnitt 6.2.3.11 mit folgendem Wortlaut hinzufügen:

"6.2.3.11 Bergungsdruckgefäße

6.2.3.11.1 Um eine sichere Handhabung und Entsorgung der in dem Bergungsdruckgefäß

beförderten Druckgefäße zu ermöglichen, darf die Auslegung Ausrüstungen umfassen, die sonst nicht für Flaschen oder Druckfässer verwendet werden, wie flache Gefäßböden, Schnellöffnungseinrichtungen und Öffnungen im zylindrischen

ENTWURFTeil.

6.2.3.11.2 Anweisungen für die sichere Handhabung und Verwendung des Bergungsdruckge-

fäßes müssen in der Dokumentation des Antrags an die zuständige Behörde des Zulassungslandes klar angegeben und Bestandteil der Zulassungsbescheinigung sein. In der Zulassungsbescheinigung müssen die zur Beförderung in einem Bergungsdruckgefäß zugelassenen Druckgefäße angegeben sein. Darüber hinaus