Vorlage ADR
Vernehmlassung 2012/56: Revision des Gefahrgutrechts · 106 Seiten
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Änderungen ADR 2013 Dokument 1.1
"Wenn während der Beförderung gefährlicher Güter ein Anhänger mit gefährlichen Gütern von seinem Zugfahrzeug getrennt wird, muss an der Heckseite des Anhängers eine orangefarbene Tafel angebracht bleiben."
5.3.2.3.2 Folgende neue Zeilen einfügen:
"28 ätzendes Gas
238 entzündbares Gas, ätzend".
Kapitel 5.4
5.4.1.1.5 erhält folgenden Wortlaut:
"5.4.1.1.5 Sondervorschriften für Bergungsverpackungen und Bergungsdruckgefäße
Wenn gefährliche Güter in einer Bergungsverpackung oder in einem Bergungsdruckgefäß befördert werden, ist im Beförderungspapier nach der Beschreibung der Güter der Ausdruck «BERGUNGSVERPACKUNG» oder «BERGUNGS-DRUCKGEFÄSS» hinzuzufügen."
5.4.1.1.18 Im ersten Unterabsatz nach "«UMWELTGEFÄHRDEND»" einfügen:
"oder «MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND»".
Im zweiten Unterabsatz streichen:
"anstelle der Angabe «UMWELTGEFÄHRDEND»".
5.4.2 In der Fußnote 8) erhält der Unterabschnitt 5.4.2.3 des IMDG-Codes am Anfang
folgenden Wortlaut:
"Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer …".
In der Fußnote 8) erhält der Unterabschnitt 5.4.2.4 des IMDG-Codes am Anfang folgenden Wortlaut:
"Wenn das Container-/Fahrzeugpackzertifikat dem Beförderer …".
Kapitel 5.5
5.5 Folgenden neuen Abschnitt 5.5.3 hinzufügen:
"5.5.3 Sondervorschriften für Versandstücke, Fahrzeuge und Container mit Stoffen,
die bei der Verwendung zu Kühl- oder Konditionierungszwecken eine Erstickungsgefahr darstellen können (wie Trockeneis (UN 1845), Stickstoff, tiefge-
kühlt, flüssig (UN 1977) oder Argon, tiefgekühlt, flüssig (UN 1951))
5.5.3.1ENTWURF Anwendungsbereich
5.5.3.1.1 Dieser Abschnitt ist nicht anwendbar für zu Kühl- oder Konditionierungszwecken
einsetzbare Stoffe, wenn sie als Sendung gefährlicher Güter befördert werden. Bei der Beförderung als Sendung müssen diese Stoffe unter der entsprechenden Eintragung des Kapitels 3.2 Tabelle A in Übereinstimmung mit den damit verbundenen Beförderungsbedingungen befördert werden.