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Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 8 Seiten

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Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

3. Abschnitt: Informationssystem für medizinische Daten

Art. 7 Zugriffsberechtigung

1Einen Zugriff auf das Informationssystem für medizinische Daten erhalten ausschliesslich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ressorts Sportmedizin, Sportphysiologie, Sportphysiotherapie und Sportpsychologie, soweit dieser zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist.

2Einen Zugriff erhalten zudem die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen.

Art. 8 Aufbewahrungsdauer

Die Daten werden während 10 Jahren seit der letzten Bearbeitung im Informationssystem für medizinische Daten aufbewahrt, ausser die betroffene Person:

a. verlange die Löschung zu einem früheren Zeitpunkt;

b. stimme einer Aufbewahrung und Bearbeitung über diesen Zeitpunkt hinaus schriftlich zu.

Art. 9 Archivierung und Vernichtung

1Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten dem Bundesarchiv angeboten.

2Vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.

4. Abschnitt: Zentrale Adressdatenbank

Art. 10 Zweck

Die Zentrale Adressdatenbank dient dem BASPO zur Abwicklung des Schriftverkehrs.

Art. 11 Gegenstand

1Die zentrale Adressdatenbank enthält die Adressdaten von Personen,

a. die zum BASPO in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen;

b. die an der Tätigkeit des BASPO interessiert sind.

2Erfasst werden folgende Personendaten:

a. Name und Vorname;

b. Funktion und akademischer Titel;

c. Wohn- oder Geschäftsadresse;

d. Telefonnummern;

e. Adressen der elektronischen Kommunikation.

Entwurf vom 6. März 2012