Vorlage

Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 8 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

Art. 4 Erteilung der individuellen Zugriffsberechtigung

1Einen Zugriff zu den Informationssystemen nach dem 2., 4., 5. und 6. Abschnitt erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BASPO insoweit, als dieser zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig ist.

2Einen Zugriff erhalten zudem die mit Wartungs-, Unterhalts- oder Programmieraufgaben betrauten Applikationsverantwortlichen.

2. Abschnitt: Nationales Informationssystem für Sport

Art. 5 Aufbewahrungsdauer

1Die Daten werden im nationalen Informationssystem für Sport aufbewahrt, bis die Person das 70. Altersjahr erreicht und während fünf Jahren keine Veränderung stattgefunden hat.

2Die folgenden Daten werden lediglich während einer verkürzten Dauer aufbewahrt:

a. Strafdaten, soweit sie zur Begründung eines Entscheides betreffend Erteilung, Sistierung oder Entzug von Anerkennungen als «Jugend und Sport»- Kader erforderlich sind: bis die betroffene Person deren Löschung verlangt, sofern die Daten zu diesem Zeitpunkt aus dem Strafregister gelöscht worden sind;

b. Angaben über Untersuchungen und die Verhängung von Massnahmen im Zusammenhang mit Verstössen gegen Dopingbestimmungen: bis zum unwiderruflichem Verlust der Wettkampflizenz bei Sportarten, bei denen die Teilnahme an Wettkämpfen nur mit Lizenz möglich ist;

c. Hinweise über Studienrichtungen: bis zum rechtskräftigen Ausschluss vom Studium oder bis zum Abschluss des Studiums;

d. Qualifikationen, die im Rahmen des Studiums erworben werden: bis die betroffene Person deren Löschung verlangt;

e. freiwillig gemachte Angaben: bis die betroffene Person deren Löschung verlangt.

Art. 6 Archivierung und Vernichtung

1Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten dem Bundesarchiv angeboten.

2Vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.

2 Entwurf vom 6. März 2012