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Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 8 Seiten

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Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport

und Anlagen;

f. die Daten der über automatische Verkaufsstationen bezogenen Leistungen.

Art. 22 Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen

Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen können zum Zweck der Rechnungsstellung mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden, soweit dies zur automatisierten Rechnungsstellung notwendig ist.

Art. 23 Aufbewahrung

Die Daten werden während fünf Jahren seit der letzten Bearbeitung in den Informationssystemen für Gebäude und Anlagen aufbewahrt.

Art. 24 Archivierung und Vernichtung

1Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten dem Bundesarchiv angeboten.

2Vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.

7. Abschnitt: Kostenbeteiligung

Art. 25

1Die Kostenbeteiligung der Behörden und Organisationen, denen Daten des nationalen Informationssystem für Sport durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wird in einer Gebührenverordnung des VBS festgelegt.

2Die Gebühr setzt sich zusammen aus

a. einer Pauschalgebühr von maximal 6000 Franken pro Jahr für jede Behörde und

Organisation, der Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden;

b. einem Betrag von maximal 1.50 Franken von den Kantonen und dem Fürsten-

tum Liechtenstein für jeden J+S-Kurs oder jedes J+S-Lager, das unter ihrer Aufsicht durchgeführt wird;

c. einem Betrag von maximal 1.50 Franken von den Kantonen, dem Fürstentum

Liechtenstein und privaten Organisationen für jedes unter ihrer Aufsicht durchgeführte Angebot der Kaderbildung im Programm J+S und ESA.

3Die Pauschalgebühr nach Absatz 2 Buchstabe a kann für die unterschiedlichen Behörden und Organisationen unterschiedlich hoch festgelegt werden.

4Die Behörden und Organisationen, denen Daten des nationalen Informationssystem für Sport durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, tragen die Anschaffungs- und Betriebskosten ihrer Informatikinfrastrukturen (Geräte, Netzwerke, Programme), die sie zur Nutzung des Informationssystems errichten.

6 Entwurf vom 6. März 2012