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Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 8 Seiten
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Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
(BV PLUS) und mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.
2Es kann zum Zweck der Rechnungsstellung an Studentinnen und Studenten mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.
Art. 18 Aufbewahrung
1Die Personalien und die Daten über Ausbildungsabschlüsse werden im Verwaltungsinformationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport aufbewahrt, bis die Person das 65. Altersjahr erreicht hat.
2Die übrigen Daten werden während fünf Jahre seit der letzten Bearbeitung in der zentralen Adressdatenbank aufbewahrt.
Art. 19 Archivierung und Vernichtung
1Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten dem Bundesarchiv angeboten.
2Vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.
6. Abschnitt: Informationssysteme für Gebäude und Anlagen
Art. 20 Zweck
1Das BASPO betriebt ein Informationssystem für Gebäude und Anlagen in Magglingen, Biel und Ipsach sowie ein Informationssystem für Gebäude und Anlagen in Tenero.
2Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen dienen dem BASPO zur Aufrechterhaltung der Informations- und Dienstleistungssicherheit, zur Erfassung von Benutzungskosten, zur Bewirtschaftung der Arbeitszeit des Personals und zur Kontrolle des Zutritts im Interesse der Sicherheit.
Art. 21 Gegenstand
1Die Informationssysteme für Gebäude und Anlagen enthalten alle Personendaten und Informationen, die für den Betrieb und die Sicherheit der Anlagen notwendig sind, insbesondere:
a. die Personalien von Personen, die Gebäude und Anlagen reservieren oder nutzen;
b. die Zuordnung von Ausweisnummern zu Personen;
c. die Reservationen von Gebäuden und Anlagen;
d. die Daten über den zeitlich und räumlich unbeschränkten oder beschränkten Zugang von Personen zu Gebäuden und Anlagen;
e. die Daten über den Eintritt und Austritt von Personen in und aus Gebäuden
Entwurf vom 6. März 2012