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Vernehmlassung 2012/67: Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport (IBSV) · 8 Seiten
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Verordnung über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport
Art. 12 Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen
1Die Zentrale Adressdatenbank ist zum Zweck der Adressierung und der Aktualisierung von Adressen mit den anderen Informationssystemen im Geltungsbereich dieser Verordnung verbunden.
2Sie kann zum Zweck der Rechnungsstellung mit dem vom BASPO benutzten Finanzinformationssystem verbunden werden.
Art. 13 Aufbewahrung
Die Personen- und Adressdaten werden während fünf Jahre seit der letzten Bearbeitung in der zentralen Adressdatenbank aufbewahrt.
Art. 14 Archivierung und Vernichtung
1Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten dem Bundesarchiv angeboten.
2Vom Bundesarchiv nicht als archivwürdig beurteilte Daten werden vernichtet.
5. Abschnitt: Verwaltungsinformationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport
Art. 15 Zweck
Das Verwaltungsinformationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport dient dem BASPO als Informations- und Dokumentationssystem:
a. zur Organisation und Abwicklung des Hochschulbetriebs sowie
b. der Ausbildungsabschlüsse.
Art. 16 Gegenstand
Das Informationssystem der eidgenössischen Hochschule für Sport enthält alle Personendaten und Informationen, die für den Betrieb der Hochschule notwendig sind, insbesondere:
a. die Personalien, Ausbildungsabschlüsse, Sprachkompetenzen, Funktionen und Einsatzpläne der Dozentinnen und Dozenten;
b. die Personalien, Ausbildungsabschlüsse, Sprachkompetenzen, Studienrichtungen, Immatrikulations- und Exmatrikulationsdaten, Qualifikationen, die im Rahmen des Studiums erworben wurden und Stundenpläne der Studentinnen und Studenten.
Art. 17 Automatischer Austausch mit anderen Informationssystemen
1Das Verwaltungsinformationssystem der Eidgenössischen Hochschule für Sport kann zum Zweck des Einsatzes von Dozentinnen und Dozenten und zur Abrechnung ihrer Entschädigungen mit dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung
4 Entwurf vom 6. März 2012