Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 8 Seiten

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Erläuterungen VWEV - ENTWURF Anhörung Juli 2012

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2011 ist in diesem Rahmen, unter Berücksichtigung der getroffenen Annahmen und Vereinfachungen nicht relevant und wurde nicht berücksichtigt.

Tabelle 2

Bei der Bestimmung der abgeltungsberechtigten Vorhaltkosten wird den ISB gemäss Tabelle 2 eine prozentuale Beteiligung an den Gesamtkosten der für die Abdeckung der Eisenbahnanlagen erforderlichen Wehrdienststützpunkte zugeteilt. Damit wird die Tatsache berücksichtigt, dass die Wehrdienststützpunkte gleichzeitig Vorhalteleistungen zugunsten von weiteren Institutionen wie stationäre Betriebe, Strassen oder Haushalte erbringen.

Die Beteiligung ist geringer für Eisenbahnanlagen, die durch eine Betriebswehr geschützt sind; die Wehrdienste werden in diesem Fall in geringerem Umfang in Anspruch genommen.

Tabelle 5

Als Einflussgrössen zur Darstellung des Risikos auf den einzelnen Eisenbahnstrecken werden u.a. die im Bereich der Störfallvorsorge üblichen Personen- und Umweltrisiken berücksichtigt. Theoretisch können sich auf besonders kritischen Strecken die Personen- resp. Umweltrisiken im nicht akzeptablen Bereich befinden, deshalb wird diese Möglichkeit in der Methodik offen gelassen (Faktor BP / BU=3). Dies dürfte in der Praxis aber kaum vorkommen: Risiken im nicht akzeptablen Bereich sind gemäss Störfallverordnung (StFV, SR 814.012) nicht zulässig und müssen beseitigt werden.

Tabelle 6

Die Stützpunkte der Chemiewehren Plus und Wasser, die zum Schutz der Eisenbahnanlagen erforderlich sind und mit den Beiträgen der ISB finanziell unterstützt werden, sind in Tabelle 6 bezeichnet.

Die Beiträge der ISB werden durch die Kantone gesammelt, in denen sich die Eisenbahnanlagen befinden. Diese Kantone leiten die Beiträge an die Kantone mit Stützpunkten der Chemiewehren Plus und Wasser nach Tabelle 6 weiter. Der Verteilungsschlüssel wird vom BAV nach Art. 14 Abs. 1 lit. b veröffentlicht.

Die Verordnung enthält keine Angaben zu den Stützpunkten der Chemiewehren Normal und der Feuerwehren, die mit den Beiträgen der ISB finanziell unterstützt werden sollen. Diese werden von den Kantonen gemäss Art. 13 bezeichnet.

2 2009: - 0.5%, 2010: + 0.7%, 2011, + 0.2%; gemäss Bundesamt für Statistik, Landesindex der Konsumentenpreise, www.bfs.admin.ch