Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 8 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen VWEV - ENTWURF Anhörung Juli 2012
dauerhaft sein (mehrere Jahre), damit der entsprechende Abbau der Chemiewehrvorhalteleistungen und die damit verbundene Reduktion der finanziellen Beiträge gerechtfertigt werden.
Stützpunkte der Feuerwehren sowie der Chemiewehren Normal, die für Einsätze auf Eisenbahnanlagen zuständig sind und die entsprechenden Abgeltungen erhalten, werden durch die Kantone definiert (s.a. Artikel 13). Im Bereich Chemiewehr Plus und Wasser sind nur wenige Stützpunkte für die Abdeckung der Eisenbahnanlagen in der Schweiz erforderlich. Diese stehen heute bereits zur Verfügung. Um Klarheit zu schaffen und unnötige Diskussionen bei Kantonen und ISB zu vermeiden, werden sie in der Verordnung festgehalten.
Art. 14
Abs. 1 lit. b
Die Berechnung der Abgeltungen der einzelnen ISB an die einzelnen Kantone erfolgt mit Hilfe der in der Verordnung definierten Methodik. Diese Methodik ist relativ komplex und die Berechnung entsprechend aufwändig. Zusätzlich ist die Methodik so aufgebaut, dass Änderungen in einem Kanton einen Einfluss auf die Ergebnisse in den anderen Kanton haben (zusammenhängendes System). Aus diesen Gründen ist es zweckmässig, dass das BAV die Berechnung durchführt und die Ergebnisse allen Beteiligten für die Übernahme in den einzelnen Leistungsvereinbarungen zur Verfügung stellt.
Abs. 1 lit. c
Die Veröffentlichung eines Musters für die Leistungsvereinbarungen inkl. allgemeine Bestimmungen hat zum Ziel:
- die Gleichbehandlung aller Kantone resp. aller ISB sicherzustellen
- den Aufwand bei der Erstellung der einzelnen Leistungsvereinbarungen möglichst zu beschränken.
Damit die örtlichen Eigenheiten sowie die Eigenschaften der betroffenen Vertragspartner berücksichtigt werden können, ist die Aufnahme von spezifischen Bestimmungen in der Leistungsvereinbarung möglich. Diese spezifischen Bestimmungen sollten sich jedoch auf das Notwendigste beschränken (s. Erläuterungen zum Art. 3) und können z.B. die Leistungen der Betriebswehren im Detail regeln (die Betriebswehren der verschiedenen ISB in der Schweiz sind so unterschiedlich aufgebaut, dass eine einheitliche Beschreibung ihrer Leistungen in den allgemeinen Bestimmungen nicht möglich ist).