Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/68: Neue Verordnung des UVEK über die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberinnen an den Vorhaltekosten der Wehrdienste für Einsätze auf Eisenbahnanlagen (VWEV) · 8 Seiten
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Erläuterungen VWEV - ENTWURF Anhörung Juli 2012
Art. 16 Übergangsbestimmungen
Die Beiträge der ISB an die Kantone gemäss VWEV sind in einzelnen Finanzierungsleistungsvereinbarungen (Leistungsvereinbarungen zwischen Bund/Kantonen und den ISB zur Finanzierung der Eisenbahninfrastrukturen) für das Jahr 2012 bereits enthalten. Dort wo dies noch nicht der Fall ist, sollen die entsprechenden Beträge in den Finanzierungsleistungsvereinbarungen ab 2013 berücksichtigt werden.
Sobald die finanziellen Mittel in den Finanzierungsleistungsvereinbarungen enthalten sind, sollten die Beiträge an die Kantone auch geleistet werden. Zu diesem Zweck wird empfohlen, die VWEV-
Leistungsvereinbarungen vor Inkrafttreten der Verordnung bereits vorzubereiten, damit sie rasch unterschrieben werden können.
Anhang 1
Anzahl einsetzbarer Angehörige
Die erforderliche Anzahl einsetzbarer Angehöriger der Wehrdienste gemäss Tabelle 1 basiert auf der Voraussetzung, dass Betriebswehren über eine Leistungsfähigkeit verfügen, welche derjenigen vom 01.01.2011 entspricht und bei jedem Ereignis eingesetzt werden.
Ausbildung
Um Einsätze jederzeit gewährleisten zu können soll das Dreifache der für die Einsätze erforderliche Anzahl Personen in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgebildet werden. Somit wird die Tatsache berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt eines Ereignisses in der Regel nur ein Drittel der Angehörigen der Feuerwehr (AdF) unmittelbar zur Verfügung stehen (Schichtbetrieb / Pikett).
So müssen nach dieser Regelung zum Beispiel in den Feuerwehrstützpunkten 60 AdF (3x(10+10)) für die Bewältigung aller Ereignistypen auf Eisenbahnanlagen ausgebildet werden. Bei den Chemiewehren Wasser müssen z.B. jeweils 45 AdF (3x(5+10)) für die Bewältigung der Ereignistypen "Brand mit gefährlichen Gütern" und "Freisetzung ökotoxischer Flüssigkeiten" ausgebildet werden.
Zu bemerken ist, das die jeweilige Ausbildung auf die erwarteten Leistungen der einzelnen Wehrdiensttypen im Ereignisfall ausgerichtet werden und sich auch darauf beschränken soll. So ist z.B.
keine spezifische Chemiewehr-Ausbildung für Angehörige der Feuerwehrstützpunkte erforderlich,
obwohl sie in der Lage sein sollen, einen Brand mit gefährlichen Gütern in Zusammenarbeit mit der Chemiewehr bewältigen zu können.