Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/74: Parlamentarische Initiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474). Änderung der Waldverordnung (WaV) · 9 Seiten

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ENTWURF

Referenz/Aktenzeichen: L245-0083

chen (=Kulturland) möglich. Damit der Verzicht auf Realersatz nicht vom Ausnahme- zum Regelfall mutiert, weist der revidierte Art. 9 Abs. 1 WaV deshalb die Vollzugsbehörden an, im Rahmen der ausnahmsweisen Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland nach Art. 7 Abs. 2 Bst. b WaG insbesondere bei Fruchtfolgeflächen auf Realersatz zu verzichten.

2.2.4 Grundbuchanmerkung bei Rodung für rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland

Nach dem neuen Art. 7 Abs. 3 Bst. a WaG kann auf den Rodungsersatz ganz verzichtet werden bei Rodungen von in den letzten 30 Jahren eingewachsenen Flächen für die Rückgewinnung von landwirtschaftlichem Kulturland. Wird derart rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb der kommenden 30 Jahre einer anderen Nutzung zugeführt, so ist gemäss Art. 7 Abs. 4 WaG nachträglich trotzdem Rodungsersatz zu leisten. Diese nachträgliche Ersatzpflicht dient der langfristigen Sicherung des rückgewonnenen Kulturlandes und der Verhinderung von Missbräuchen (Bericht der UREK-S vom 3. Februar 2011, a.a.O., S. 22). Zur Sicherung der nachträglichen Ersatzpflicht bei Nutzungsänderungen ist gemäss dem neuen Art. 11 Abs. 1 WaV auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde eine entsprechende Anmerkung auf dem neu entstandenen oder vergrösserten Kulturlandgrundstück vorzunehmen.

2.3 Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen

Neu können gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b WaG Waldgrenzen auch ausserhalb der Bauzonen in Gebieten, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, festgelegt werden. Diese Grenzen haben nach Art. 13 Abs. 2 WaG zur Folge, dass einwachsende Bestockungen ausserhalb der Grenzen nicht als Wald gelten. Sie heben also den dynamischen Waldbegriff nach Art. 2 Abs. 1 WaG lokal auf. Diese sogenannten statischen Waldgrenzen waren bis anhin nur gegenüber Bauzonen möglich.

Voraussetzung für die Festlegung von statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen ist gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG der Wille des Kantons, in den betreffenden Gebieten eine Zunahme des Waldes zu verhindern. Diese Gebiete sind nicht notwendigerweise deckungsgleich mit den Gebieten mit zunehmender Waldfläche nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG. Typischerweise wird ein Kanton Gebiete nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a WaG insbesondere auch dort festlegen, wo eine Waldflächenzunahme droht, aber noch nicht eingetreten ist. In Analogie zu Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG ist eine übergeordnete Betrachtung zur Festlegung dieser Gebiete erforderlich, damit die erforderlichen Massnahmen zur Offenhaltung sektorübergreifend abgestimmt werden können. Dadurch kann das angestrebte Ziel, dass die tatsächlichen und rechtlichen Waldgrenzen möglichst übereinstimmen, am ehesten erreicht werden. Andernfalls ist die Festlegung von statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen kaum sinnvoll. In der parlamentarischen Beratung wurde zurecht darauf hingewiesen, dass die grossflächige Schaffung von "Nichtwald-Wald" (AB 2012 N 148), also von Bestockungen, die im Rahmen einer Waldfeststellung zwar als Wald im Rechtssinn zu qualifizieren wären, die aber rechtlich aufgrund der statischen Waldgrenze Nichtwald darstellen, unerwünscht sei.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 8 Verweis in Klammer unter Sachüberschrift

(Art. 7 Abs. 1)

Art. 8 WaG wird aufgehoben. Der Verweis in der Klammer unter der Sachüberschrift von Art. 8 WaV (bisher: Art. 7 Abs. 1 und 8) ist deshalb anzupassen.

4/9 251/2006-02184/02/09/L245-0083