Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/74: Parlamentarische Initiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474). Änderung der Waldverordnung (WaV) · 9 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L245-0083
Art. 8a Gebiete mit zunehmender Waldfläche
(Art. 7 Abs. 2 Bst. a)
Die Kantone bezeichnen nach Anhörung des Bundesamtes die Gebiete mit zunehmender Waldfläche. Deren Abgrenzung stützt sich auf Erhebungen des Bundes und der Kantone, erfolgt grundsätzlich entlang topografischer Einheiten und berücksichtigt die bestehende Besiedlung und Nutzung.
Der neue Art. 8a WaV konkretisiert den unbestimmten Gesetzesbegriff der Gebiete mit zunehmender Waldfläche nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a WaG.
Die Kantone sollen die Gebiete mit zunehmender Waldfläche offiziell bezeichnen. Es ist ihnen überlassen, in welcher Form sie diese Bezeichnung vornehmen. Da bei Rodungen in diesen Gebieten künftig auf Realersatz verzichtet werden kann, kann die Bezeichnung gemäss Art. 1 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) als raumwirksame Tätigkeit betrachtet werden. Möglich ist deshalb beispielsweise, die Gebiete mit zunehmender Waldfläche wie die Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, im Richtplan zu bezeichnen. Möglich ist aber auch eine Bezeichnung dieser Gebiete mittels eines Erlasses der zuständigen Direktion oder Amtsstelle. Aufgrund der wichtigen Bedeutung der Bezeichnung für die Waldflächenerhaltung- und -entwicklung (vgl. dazu Ziff. 2.2.2 hievor) ist vorgängig das Bundesamt, also das BAFU, anzuhören. Damit kann sichergestellt werden, dass die Bezeichnung der Gebiete mit zunehmender Waldfläche einheitlich und bundesrechtskonform erfolgt.
Bei der Abgrenzung und Bezeichnung der Gebiete haben sich die Kantone gemäss Art. 8a WaV auf die Erhebungen des Bundes und ihre eigenen Erhebungen zu stützen. Das heisst, die Waldflächenzunahme muss statistisch über eine längere Zeitspanne belegt sein. Die Zunahme muss zudem statistisch relevant sein. Das heisst, sie muss grösser sein als die statistische Abweichung, die sich aufgrund der bestehenden Messunsicherheit ergibt. Als Erhebung des Bundes bietet sich das Landesforstinventar nach Art. 37a Abs. 2 Bst. a WaV an. Dieses kann allerdings nur als Basis herangezogen werden, da es die Regionen sehr grossräumig definiert.
Abb. 1: Regionale Entwicklung der Waldflächen zwischen 1985 und 2006 (Quelle: Landesforstinventar 1-3) 5/9 251/2006-02184/02/09/L245-0083