Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/74: Parlamentarische Initiative «Flexibilisierung der Waldflächenpolitik» (09.474). Änderung der Waldverordnung (WaV) · 9 Seiten
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ENTWURF
Referenz/Aktenzeichen: L245-0083
Art. 9bis (neu) Verzicht auf Rodungsersatz
(Art. 7 Abs. 3 Bst. b)
Bei Projekten zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern kann auf Rodungsersatz insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nicht mehr mit Wald bestockt werden können.
Rodungen für Hochwasserschutz- oder Revitalisierungsprojekte sind häufig temporäre Eingriffe. Dabei sind standortgerechte Uferbestockungen gemäss Art. 4 Abs. 2 Wasserbaugesetz (WBG, SR721.100) und Art. 37 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR814.20) möglichst zu erhalten bzw. zu schaffen. Auf den Rodungsersatz kann insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nach den Massnahmen nicht wieder mit Wald bestockt werden können. Es handelt sich dabei um Flächen, die auf Grund der neuen Gewässerdynamik nicht mehr waldfähig sind oder bei denen der Hochwasserschutz oder die natürlichen Funktionen des Gewässers infolge einer Bestockung nicht gewährleistet werden können (z.B. Gefahr durch Schwemmholz oder Schaffung einer gewässergerechten Ufervegetation). Die gesetzlich erforderlichen Aufwertungsmassnahmen im Gewässerbereich zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes sollen beim Verzicht auf den Rodungsersatz angemessen berücksichtigt werden.
Falls nicht oder nur teilweise auf Rodungsersatz verzichtet werden kann, müssen bei Ersatzaufforstungen für Gewässer standorttypische Arten gewählt werden. Wo möglich soll der natürliche Aufwuchs von Bäumen und Sträuchern zugelassen werden. Es wird generell toleriert, dass Ersatzflächen für Rodungen auf Grund der natürlichen Gewässerdynamik variieren können und nicht genau ortsgebunden sind. Rodungen und Ersatzaufforstungen sind in Absprache mit dem kantonalen Forstdienst zu bestimmen und auszuführen.
Art. 10
Aufgehoben
Die Ersatzabgabe gemäss dem bisherigen Art. 8 WaG betraf die Differenz zwischen geleistetem Ersatz und gleichwertigem Realersatz. Aufgrund der Änderungen von Art. 7 WaG ist Art. 8 WaG redundant geworden und wird aufgehoben. Aus diesem Grund kann auch Art. 10 WaV, der den ehemaligen Art. 8 WaG konkretisiert, aufgehoben werden.
Art. 11 Abs. 1
Auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde ist im Grundbuch anzumerken die Pflicht zur Leistung:
a. von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes;
b. des nachträglichen Rodungsersatzes bei Nutzungsänderungen nach Artikel 7 Absatz 4 WaG.
Art. 7 Abs. 4 WaG legt eine nachträgliche Ersatzpflicht fest, wenn nach Art. 7 Abs. 3 Bst. a WaG rückgewonnenes landwirtschaftliches Kulturland innerhalb von 30 Jahren einer anderen Nutzung zugeführt wird. Der bestehende Art. 11 Abs. 1 WaV wird entsprechend ergänzt und dabei umformuliert.
Nach Art. 11 Abs. 1 WaV ist bereits die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde im Grundbuch anzumerken. Neu ist nun auch die nachträgliche Ersatzpflicht im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung lastet auf dem landwirtschaftlichen Grundstück, das durch die Rodung neu entstanden ist. Sie hat lediglich Informationscharakter: Im Grundbuch weist sie darauf hin, dass eine
7/9 251/2006-02184/02/09/L245-0083